Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130074-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 26. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 17. April 2013 ging beim Friedensrichteramt B., ein Schlichtungs- gesuch von A. (nachfolgend: Gesuchsteller) betreffend Persönlich- keitsverletzung gegen die C._____ AG ein (act. 2/11). Dabei stellte der Ge- suchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2/2). Mit Einga- be vom 23. April 2013 überwies das Friedensrichteramt das besagte Gesuch dem Obergerichtspräsidenten zur weiteren Behandlung (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind da- bei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte An- spruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozess- chancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Ak- ten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Zur Begründung seiner Klage gegen die C._____ AG bringt der Gesuchstel- ler vor, die Beklagte in der Hauptsache habe am tt.mm.2007 einen Zei- tungsartikel veröffentlicht, in welchem D1._____ und D2._____ Unwahrhei- ten über ihn, den Gesuchsteller, verbreiten hätten. Entgegen den Vorwürfen habe er D1._____ zu keinem Zeitpunkt aufgelauert, sie gestalkt oder ander- weitig bedroht. Vielmehr ermittle das Kantonsgericht gegen D1._____ und D2._____ wegen falscher Beschuldigung. Ebenfalls falsch seien die Bericht- erstattung vom tt.mm.2007 sowie die Informationen in der Ausgabe vom tt.mm.2007, er, der Gesuchsteller, habe den Nachbartöchtern aufgelauert und diesen vergoldete Hufeisen geschenkt. Dabei handle es sich um eine schlichte Lüge, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft gegen E._____ er- mittle. Aufgrund dieser Persönlichkeitsverletzungen beantrage er eine Ge- nugtuung von Fr. 150'000.- (act. 2/2-3). 2.5. Der Gesuchsteller reichte die erwähnten drei Zeitungsartikel des tt., tt. und tt.mm.2007 ins Recht, woraus er seine Vorwürfe gegenüber der Beklagten in der Hauptsache betreffend Persönlichkeitsverletzung ableitet. Diese Zei- tungsartikel enthalten zwar im Wesentlichen die vom Gesuchsteller darge- legten Sachdarstellungen, dass es sich hierbei jedoch - wie der Gesuchstel- ler geltend macht - um falsche Anschuldigungen bzw. Lügengeschichten handelt, ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus den übrigen Akten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers werden weder glaubhaft
dargelegt noch belegt und gehen daher über blosse Behauptungen nicht hinaus. Vielmehr kann dem ins Recht gereichten Auszug des (Straf-)Urteils des Bezirksgerichts Brig, Seite 51, entnommen werden, dass es in Würdi- gung der verschiedenen Aussagen jene von D1._____ als stimmig erachte- te, da diese auf effektiv Erlebtem beruhten und in ihren Grundzügen von ih- rem Vater bestätigt würden. Anhaltspunkte auf die Unrichtigkeit ihrer Aussa- gen verneinte das Gericht. Die Aussage des Gesuchstellers, wonach es ausgeschlossen sei, dass er D1._____ abgepasst und angesprochen habe, qualifizierte es hingegen als Schutzbehauptung (act. 2/5 S. 3). Der Gesuch- steller bringt zwar vor, beim Kantonsgericht Wallis seien diesbezüglich Revi- sionsverfahren pendent (vgl. act. 2/5 S. 1), daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Tatsache, dass ein Revisionsverfahren hängig ist, noch nichts über dessen Ausgang aussagt und daher die Sach- darstellung des Gesuchstellers nicht als glaubhafter erscheinen lässt. Glei- ches gilt mit Blick auf den Umstand, dass offenbar die Generalstaatsanwalt- schaft gegen E._____ ermittelt (vgl. Zeitungsbericht vom tt.mm.2007). Allein aus dem Umstand, dass gegen diesen ein Verfahren eröffnet wurde (act. 2/6), kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf- grund der fehlenden glaubhaften Darlegung, dass die massgebenden Zei- tungsartikel persönlichkeitsverletzende falsche Anschuldigungen enthalten, wofür die Beklagte in der Hauptsache einzustehen hat, müssen die Gewinn- aussichten der Anträge im Schlichtungsverfahren im jetzigen Zeitpunkt als beträchtlich geringer angesehen werden als die Verlustgefahren. Damit er- füllt der Gesuchsteller das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so- wie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter die- sen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbe- nommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 26. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: