Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130067-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 8. Mai 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. April 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das beim Friedensrichteramt B._____ hängige Verfahren IA130037 gegen C._____ betreffend Forderung (act. 1 und act. 4). Mit Verfügung vom 18. April 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist an- gesetzt, um sein Gesuch entsprechend den Erwägungen zu ergänzen und mittels Unterlagen zu belegen (act. 3). Innert Frist reichte der Gesuchsteller zahlreiche Belege ins Recht (act. 6/1-9). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa- chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Zum Begehren in der Hauptsache kann der Eingabe des Gesuchstellers vom 5. April 2013 und der Telefonnotiz vom 3. Mai 2013 lediglich entnom- men werden, dass er beim Friedensrichteramt B._____ eine Forderungskla- ge gegen C._____ über einen Betrag von rund Fr. 6'000.- eingereicht hat (act. 1 und 4). Seine Angaben beschränken sich damit auf die Angaben der Forderungshöhe und der Person des Beklagten sowie auf die Klagebe- zeichnung. Weitergehende Ausführungen sind nicht aktenkundig. So ist ins- besondere unklar, um was für eine Forderung es sich handelt und weshalb der Gesuchsteller der Ansicht ist, er habe einen rechtmässigen Anspruch auf die Leistung des besagten Betrags durch den Beklagten. Von einer nä- heren Konkretisierung hat der Gesuchsteller trotz expliziter Aufforderung in der Verfügung vom 18. April 2013 (act. 3) und erneutem Hinweis anlässlich des Telefonats vom 3. Mai 2013 (act. 4) abgesehen. 2.5. Blosse Behauptungen - wie sie vorliegend gegeben sind - vermögen zur Ab- schätzung der Prozessaussichten in einer summarischen Prüfung und damit zur Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen, vielmehr bedarf es - soweit möglich - der Vorlage vorhandener Belege. Mangels aus- reichender Dokumentation kann vorliegend nicht davon ausgegangen wer- den, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinli-
cher als ein Unterliegen, zumal selbst eine minimale Klagebegründung fehlt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein), − das Friedensrichteramt B._____, zuhanden des Verfahrens IA130037 (gegen Empfangsschein).
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 8. Mai 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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