Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130066-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 10. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. April 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein noch anhän- gig zu machendes Schlichtungsverfahren betreffend Mündigenunterhalt ge- gen B._____ stellen. Gleichzeitig liess sie in prozessualer Hinsicht die Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ beantragen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren später mit hinreichender Wahrscheinlich- keit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird damit, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und nicht um eine unbestimmte Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder ausserprozessualer Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen
Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafpro- zess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 2). Obwohl das Schlichtungsverfah- ren vorliegend noch nicht eingeleitet wurde, ist bekannt, dass das Schlich- tungsgesuch eine Klage der Gesuchstellerin betreffend Unterhalt gegen B._____ zum Gegenstand haben wird (act. 1). Damit ist das Prozessverfah- ren hinreichend bestimmbar und ist folglich über das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusam- menhang indes, dass Unterhaltsklagen nach Art. 26 ZPO am Wohnsitz einer der Parteien anhängig zu machen sind, vorliegend somit in C._____ oder in D.. Das Obergericht des Kantons Zürich kann über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall entscheiden, dass die Klage im Kanton Zürich, vorliegend also in C., anhängig gemacht würde. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benö- tigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Un-
terhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkos- ten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die Gesuchstellerin befindet zurzeit im ersten Lehrjahr als Kauffrau bei der E._____ AG (act. 1 S. 3 und act. 4/4). Ihr monatliches Erwerbseinkommen beträgt Fr. 800.- brutto (act. 4/4). Die Mutter erhält eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'819.- sowie eine Kinderrente für die Gesuchstelle- rin von monatlich Fr. 728.- (act. 1 S. 3, act. 4/7). Zudem werden ihr von der AHV/IV Zusatzleistungen von Fr. 1'360.- pro Monat ausgerichtet (act. 1 S. 3, act. 4/8). Insgesamt belaufen sich die Einkünfte der Kindsmutter und der Gesuchstellerin damit auf Fr. 4'707.- pro Monat. Weiter verfügt die Gesuch- stellerin über ein Konto bei der F._____, dessen Saldo am 31. Januar 2013
minus Fr. 1.90 betrug (act. 4/18). Die Kindsmutter besitzt sodann ein Konto bei der G._____ AG, das am 10. März 2013 einen Saldo von Fr. 2'962.46 aufwies (act. 4/18, vgl. auch act. 4/19). Die notwendigen Lebenshaltungs- kosten für sich und die Kindsmutter beziffert bzw. belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'747.- pro Monat (act. 4/9), Krankenkasse KVG Gesuchstellerin Fr. 240.35 pro Monat (einschliesslich Prämienverbilli- gung, act. 4/10-11), Krankenkasse KVG Mutter Fr. 359.75 pro Monat (act. 4/10), Selbstbehalt Krankenkasse Gesuchstellerin Fr. 43.50 pro Monat (act. 4/12), Selbstbehalt Krankenkasse Kindsmutter Fr. 92.10 pro Monat (act. 4/12), ausgewiesene Zahnarztkosten Gesuchstellerin Fr. 160.80 pro Monat (act. 4/13), Haushaltversicherung Fr. 37.- pro Monat (act. 4/14), Steuerschulden der Gesuchstellerin Fr. 50.- pro Monat sowie Steuern Kindsmutter Fr. 87.30 pro Monat (act. 4/16). Die Gesuchstellerin macht so- dann Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 112.40 pro Monat geltend, bestehend aus einem Kombi-Abo G7 und Halbtax sowie aus einem ZVV- Netzpass für drei Zonen. Die Gesuchstellerin wohnt in C._____ und arbeitet gemäss Lehrvertrag in H._____ (act. 4/4). Die Berufsfachschule befindet sich sodann in I._____ (act. 4/4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Ge- suchstellerin hierfür ein G7 benötigt. Ausführungen im Gesuch werden hier- zu nicht gemacht. Es sind ihr daher lediglich die Kosten des ZVV-Passes von Fr. 87.- anzurechnen (act. 4/15). Die weiteren geltend gemachten Schulden bei der SVA (act. 4/17) sind sodann mangels Nachweises der re- gelmässigen Abzahlung nicht in die Bedarfsrechnung miteinzubeziehen (DI- KE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 52 f.). Gleiches gilt hinsichtlich der Kos- ten für die Billag, welche nicht nachgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung der Grundbeträge kann bei diesen finanziellen Ver- hältnissen (Einkommen Fr. 4'707.-, Vermögen Kindsmutter Fr. 2'962.46, Notbedarf: Fr. 4'854.80) weder die Gesuchstellerin die Kosten des Verfah- rens und die damit zusammenhängenden anwaltlichen Aufwendungen tra- gen, noch kann die Kindsmutter angehalten werden, im Rahmen ihrer Un- terstützungspflicht die massgebenden Kosten zu entschädigen, zumal davon auszugehen ist, sie benötige ihr Vermögen zur Deckung der notwendigen
Lebenshaltungskosten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstelle- rin ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die Unterhaltsklage gegen den Vater B._____ kann aus heutiger Perspekti- ve nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der El- tern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren betreffend oberwähnte Un- terhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen (act. 1). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes (im Schlichtungsverfahren) als notwendig erscheint. All- gemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Grün- de zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse
sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Ent- scheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Ju- gendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendli- chen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand bestellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätzlich auf sich alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzeption des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Jugendliche und junge Erwachsene sich unterschiedlich rasch entwickeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und auf derartige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eige- nen Eltern führen nicht nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachsenen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die ei- genen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Al- tersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwach- senen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grund- sätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen. 2.11. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge Erwachsene von 19 Jahren, welche zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Unterhalt ge- gen ihren Vater offensichtlich auf rechtskundige Unterstützung angewiesen ist. Vorliegend sind somit die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertre- tung erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist. Damit ist der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde er- folgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für den Fall, dass das beabsichtigte Schlichtungs- verfahren betreffend Klage auf Unterhalt gegen B._____ im Kanton Zürich anhängig gemacht wird, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ... [Adresse], eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde, in welcher das Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zu- handen der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein, - an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B._____, ... [Adresse], gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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