Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130064-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 5. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Vertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____ (GV.2013.00003) ersuchen. Das Schlichtungs- verfahren betrifft eine Klage betreffend Unterhalt von C._____ gegen A._____ (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Der Gesuchsteller lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsver- fahren. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ ist der Gesuch- steller in der Rolle der beklagten Partei (act. 4/1). Die Kosten des Schlich- tungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das betreffende Ver- fahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Da- mit besteht auch kein Interesse um Gewährung der unentgeltliche Rechts-
pflege für das Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO ist daher nicht einzutreten. 2.3. Zu prüfen ist jedoch, ob dem Gesuchsteller eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen ist. Eine Person hat Anspruch auf die Bestellung einer solchen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello- sigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4).
2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller lässt ausführen, er sei als Chauffeur bei der D._____ tätig und verdiene inklusive Kinderzulage und GA-Abonnement monatlich Fr. 6'864.25 netto (act. 1 S. 2). Sein monatliches Nettoeinkommen in besag- ter Höhe belegt er mittels Lohnausweis 2012 (act. 4/4). Sein Vermögen von Fr. 362.65 weist er sodann mittels Kontoauszug der E._____ vom 26. März 2013 nach (act. 4/25). Gemäss der Steuererklärung 2011 bestehen sodann Schulden in der Höhe von Fr. 130'000.- für Alimente (act. 4/5 S. 5, vgl. auch act. 4/24). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und seine Fami- lie beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'606.- pro Monat (act. 4/6), Krankenkassenbeiträge KVG insgesamt Fr. 746.35 pro Monat (act. 4/9), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 17.10 pro Monat (act. 4/11), Autoabgabe Strassenverkehrsamt (Fahrzeug = Kom- petenzgut) Fr. 37.- pro Monat (act. 4/12), Autoversicherung Fr. 70.10 pro Monat (act. 4/13), Fahrkosten Fr. 370.- pro Monat, Unterhaltsbeiträge Kläge- rin in der Hauptsache Fr. 500.- pro Monat (act. 4/15 und 4/24), Unterhalts- beiträge Sohn F._____ Fr. 500.- pro Monat (act. 4/17), Abgabe Gewerk- schaft Unia Fr. 44.50 pro Monat (act. 4/14) sowie Ratenzahlung Schulden G._____ (Zahnarzt) Fr. 271.20 pro Monat (act. 4/23). Die Kosten für die Ra- tenzahlung Schulden H._____ sind in der Höhe von Fr. 150.- pro Monat ausgewiesen (act. 4/22) und daher in diesem Umfang in der Bedarfsrech- nung zu berücksichtigen. Die weiteren geltend gemachten Schulden für die Steuern 2010 bis 2013 sowie die Tilgung der Mietzinsschulden sind sodann mangels Nachweises der regelmässigen Abzahlung nicht in die Bedarfs- rechnung miteinzubeziehen (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 53; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 14). Gleiches gilt für die Kosten der auswärtigen
Verpflegung (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Be- zirksgerichte und die Betreibungsämter, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [vom 16. September 2009]). Eine Fristansetzung zur Nachreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Gesuchstellers nicht auf. Die Kosten für Tele- com, Internet (act. 4/10) sowie Elektrizität (act. 4/8) sind sodann bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 44 und 49). Die Mietkosten für den Parkplatz von Fr. 130.- (act. 4/7) finden ebenfalls keinen Eingang in die Be- darfsrechnung (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Unter Berücksich- tigung der Grundbeträge ist es dem Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (mt. Einkommen Fr. 6'864.25, kein anrechenbares Vermögen, mt. anrechenbare notwendige Lebenshaltungskosten Fr. 6'412.25) trotz sei- ner Vermögenslosigkeit möglich, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren zu tragen. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, weshalb das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Vorausset- zungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann un- ter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen
erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV.2013.00003 beim Friedensrichteramt B._____ wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren GV.2013.00003 beim Friedensrichteramt B._____ wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B., - die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse], vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, ... [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 5. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: