Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130053-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 10. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. B._____ machte beim Friedensrichteramt der Stadt C._____ eine Klage gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) anhängig betreffend Forderung (Un- terhaltsbeiträge; vgl. Urk. 2/1 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 24. März 2013 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberwähnte Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragte er ausdrücklich nicht (Urk. 1 S. 5) 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfällig folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Wie bereits erwähnt beantragt der Gesuchsteller die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlich- tungsverfahren (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Dabei übersieht der Gesuchsteller jedoch, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich der klagenden
Partei auferlegt werden (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das Verfahren vor Friedensrichter bezüglich der Verfahrenskosten ohnehin kein Kostenrisiko zu tragen hat und entsprechend auch kein Interesse an der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren besteht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungs- verfahren ist deshalb abzuweisen. 2.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller gemäss eige- nen Angaben über Vermögen von Fr. 8'000.- verfügt (Urk. 1 S. 7), wovon auf- grund der eingereichten Vermögensübersichten per 24. März 2013 Vermögen in der Höhe von Fr. 6'687.65 belegt ist (Urk. 2/9 [Bank ...] und Urk. 2/10 [...]). Bei diesen Vermögensverhältnissen wäre es dem Gesuchsteller ohne Weiteres mög- lich, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen. Auch aus diesem Grund wäre sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht er- neut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt C., ... [Adresse] − den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Fürsprecher X., ... [Adresse], zweifach für sich und zuhanden von B._____
lic. iur. A. Gürber versandt am: