Legal aid for conciliation denied due to no cost risk

VO130053Obergericht10.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ applied to the President of the Zurich Cantonal Court for legal aid in a conciliation procedure concerning maintenance claims brought by B._____. The court held that the applicant, as respondent in conciliation, faced no cost risk because no party compensation is awarded and costs are generally borne by the plaintiff. It further found that his available assets were sufficient to cover the modest costs. The application was therefore denied. The court also stated that the legal-aid proceeding itself was free of charge and that the applicant could later renew his request before the competent court.

Omnilex-Regeste

Art. 118 Abs. 1 lit. b, Art. 119 Abs. 3, 5 and 6, Art. 207 ZPO; § 128 GOG; entitlement to legal aid in conciliation proceedings. Legal aid presupposes a relevant procedural cost risk and lack of means. In conciliation proceedings, where no party compensation is awarded and the costs are in principle borne by the plaintiff, the defendant ordinarily has no protected cost exposure for the mere conduct of the conciliation stage. If the applicant's assets suffice to meet the comparatively low costs, legal aid must be refused. The legal-aid proceeding itself is however gratuitous (consid. 2.1-3.1).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130053-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 10. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. B._____ machte beim Friedensrichteramt der Stadt C._____ eine Klage gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) anhängig betreffend Forderung (Un- terhaltsbeiträge; vgl. Urk. 2/1 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 24. März 2013 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberwähnte Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragte er ausdrücklich nicht (Urk. 1 S. 5) 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfällig folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Wie bereits erwähnt beantragt der Gesuchsteller die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlich- tungsverfahren (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Dabei übersieht der Gesuchsteller jedoch, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich der klagenden

Partei auferlegt werden (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das Verfahren vor Friedensrichter bezüglich der Verfahrenskosten ohnehin kein Kostenrisiko zu tragen hat und entsprechend auch kein Interesse an der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren besteht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungs- verfahren ist deshalb abzuweisen. 2.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller gemäss eige- nen Angaben über Vermögen von Fr. 8'000.- verfügt (Urk. 1 S. 7), wovon auf- grund der eingereichten Vermögensübersichten per 24. März 2013 Vermögen in der Höhe von Fr. 6'687.65 belegt ist (Urk. 2/9 [Bank ...] und Urk. 2/10 [...]). Bei diesen Vermögensverhältnissen wäre es dem Gesuchsteller ohne Weiteres mög- lich, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen. Auch aus diesem Grund wäre sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht er- neut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-

liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt C., ... [Adresse] − den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Fürsprecher X., ... [Adresse], zweifach für sich und zuhanden von B._____

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliation proceedingscost riskmeans testparty compensationmaintenance claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to free legal aid for the conciliation proceedings

Extrahierter Entscheid

No. In conciliation proceedings no party compensation is awarded, the plaintiff bears the costs, and the applicant therefore had no relevant cost risk; in addition, his assets were sufficient to cover the relatively low costs.

Extrahierte Begründung

Because the requested relief concerned only exemption from costs for conciliation, and the applicant as defendant did not face the procedural costs of the conciliation procedure, there was no need for legal aid. The court also noted available assets of about CHF 6,687.65, making payment feasible.

Kernrechtsfrage

Whether the legal-aid proceeding itself was subject to court costs

Extrahierter Entscheid

No. The legal-aid proceeding is free of charge.

Extrahierte Begründung

Art. 119(6) ZPO provides that proceedings concerning legal aid are without costs.

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