Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130052-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin A. Leu
Urteil vom 3. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 22. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ersuchen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2.1. Der Gesuchsteller lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit beantragen (act. 1 S. 1). Soweit er damit den Erlass der Gerichtskosten meint, so ist er darauf hinzuweisen, dass im Falle von Scheidungsverfahren kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (Art. 198 lit. c ZPO) und dafür dementsprechend keine Kosten anfallen. In- soweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 2.2. Eine Partei hat Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses ei- nes rechtskundigen Vertreters bedarf. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich nur bei Vorliegen ganz be- sonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskun-
dige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Ab- klärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländi- schem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aus- sichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss sich um Vorbereitungsarbeiten handeln, die gegebenenfalls von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären, wie bspw. die Prüfung der Prozessaussichten (vgl. hier- zu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 88 N 1). Gemäss Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO ist eine vorprozessuale unentgeltliche Rechtsverbeiständung insbesondere dann zu bestellen, wenn eine Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren erarbeitet werden soll (Botschaft ZPO, S. 7302). 2.3. Zu seinen finanziellen Verhältnissen lässt der Gesuchsteller ausführen, er führe seit Jahren das Restaurant B._____ an der ...strasse ... in C., welches einen bescheidenen Ertrag abwerfe. Im Eheschutzverfahren sei ihm daher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden; seit dem Entscheid vom 23. Juni 2011 habe sich sein Einkommen reduziert, weil er nicht mehr in der Lage sei, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Sein Nettoein- kommen betrage rund Fr. 4'500.- pro Monat (act. 1 S. 2). Der Gesuchsteller belegt sein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'500.- mittels Steuererklärung 2011 (act. 4/14). Gemäss dem ins Recht gereichten Kontoauszug der D. verfügte er sodann am 26. Februar 2013 über ein Kontoguthaben von Fr. 134.90 (act. 4/16). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt er sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'734.- pro Monat (act. 4/10), Krankenkasse KVG Gesuchsteller Fr. 322.70 pro Monat (act. 4/9) sowie Krankenkasse KVG Kinder insgesamt Fr. 462.35 (act. 4/8-9). Die Kosten für Telefon, Radio und TV sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Die Aufwendungen für Hausrat- versicherung, Fahrkosten öffentlicher Verkehr und laufende Steuern wurden
sodann nicht ausgewiesen und sind daher in die Bedarfsrechnung nicht mit- einzubeziehen. Die Kosten für die Hobbies der Kinder stellen schliesslich keine notwendigen Lebenshaltungskosten dar und finden daher ebenfalls keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Unter Berücksichtigung des Grund- betrages für sich und die Kinder kann der Gesuchsteller bei diesen finanziel- len Verhältnissen (Einkommen: Fr. 4'500.-, Vermögen Fr. 134.90, nachge- wiesener Notbedarf: Fr. 5'669.05) nicht angehalten werden, die Kosten der anwaltlichen Vertretung selbst zu begleichen. Seine Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. 2.4. Im Weiteren darf aufgrund der glaubhaften Vorbringen von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ davon ausgegangen werden, dass ein Scheidungsverfahren bevorsteht und dass die Parteien darum bemüht sind, eine Scheidungskon- vention zu erarbeiten (act. 1). Es ist daher im konkreten Fall sinnvoll, wenn der Gesuchsteller bereits im aktuellen Stadium anwaltlich vertreten ist und auf diese Weise ein allenfalls unnötiges strittiges Scheidungsverfahren und damit verbundene Kosten vermieden werden können. 2.5. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein all- fälliges Scheidungsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird im Hinblick auf ein allfälliges Scheidungsverfahren bis zur Rechtshängigkeit in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt.
Zürich, 3. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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