Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130050-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 2. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe 21. März 2013 liess A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Forderungsklage gegen C._____ (Urk. 3/3). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 21. März 2013 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich das folgende Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 1): "1. RA X._____ sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfällig folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Die Gesuchstellerin beantragt ausdrücklich nur die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), nicht jedoch die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie die Be- freiung von den Gerichtskosten im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO.
Zu prüfen ist damit, ob der Gesuchstellerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren zu bestellen ist. 2.3. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt wer- den muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf-
tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, ihre Mittellosigkeit "sollte durch den Beleg des Sozialhilfebezuges rechtsgenügend nachgewiesen sein" (Urk. 1 S. 1). Dem eingereichten "Berechnungsblatt zur Be- messung der Sozialhilfe" ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin kein Ein- kommen erzielt, ihre Wohnungskosten Fr. 500.- betragen und die Krankenkas- senprämie KVG Fr. 221.50 beträgt (Urk. 3/2 S. 1). Bei einem Grundbetrag ge- mäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- (die Gesuchstellerin lebt soweit ersichtlich mit erwachsenen Personen in Haushaltgemeinschaft, vgl. Urk. 3/2 S. 1), beträgt ihr monatlicher Notbedarf damit Fr. 1'821.50. Dem ebenfalls eingereichten "Beleg: Barauszahlung" vom 19. März 2013 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin aktuell Einnahmen von Fr. 90.35 erzielt und von der Sozialbehörde eine Unter- stützung in der Höhe von Fr. 615.65 erhalten hat (Urk. 3/2 S. 2). Da davon auszu- gehen ist, dass die Miete und die Krankenkassenprämie direkt vom Sozialamt be- zahlt werden, beträgt die insgesamt vom Sozialamt erhaltene Unterstützung damit Fr. 1'337.15. Unter Hinzurechnung der Einnahmen von Fr. 90.35 ergibt dies ins- gesamt monatliche Einkünfte von Fr. 1'427.50. Den eingereichten Belegen lassen sich keine Ausführungen zu allfällig vorhandenem Vermögen entnehmen. Inso- weit ist die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Den- noch kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einnahmen: Fr. 1'427.50, Notbedarf: Fr. 1'821.50) nicht verpflichtet werden, die Kosten der Rechtsvertretung im Schlichtungsverfahrens selbst zu begleichen, zumal allfälli- ges Vermögen aufgrund der Unterstützung der Sozialbehörde von geringer Höhe wäre und mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Deckung der notwendigen Lebens- haltungskosten eingesetzt werden müsste. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismit- tel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wo- bei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevan- ten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119). 2.9. Dem Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin von C._____ die Bezahlung von Fr. 50'000.- fordert (Urk. 3/3 S. 2). Aufgrund der nachfolgenden Begründung kann jedoch nicht nachvollzogen werden, wie die Gesuchstellerin diesen Betrag errechnete bzw. gestützt worauf sie diesen Betrag einfordert. Möglich wäre, dass ein Tippfehler vorliegt und die Gesuchstellerin eigentlich einen Betrag von lediglich Fr. 5'000.- geltend machen möchte. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem der Gesuchstelle- rin von C._____ gewährten Darlehen von Fr. 7'500.- (vgl. Darlehensvertrag vom 21. März 2012, Urk. 3/3/Beilage 2) und dem angeblich durch C._____ für das Au- to erzielten Erlös von Fr. 12'500.- (vgl. Urk. 3/3 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin selbst ist jedoch der Ansicht, dass C._____ das Auto noch gar nicht verkauft hat, da es im Oktober 2012 auf D._____ [Auktionsplattform] zu einem Preis von Fr. 39'800.- ausgeschrieben gewesen sei (Urk. 3/3 S. 3 und Urk. 3/3/Beilage 4). Geht die Ge- suchstellerin aber nicht davon aus, dass C._____ das Auto für Fr. 12'500.- ver- kauft hat, würde es keinen Sinn machen, von C._____ den Betrag von Fr. 5'000.- (bei welchem es sich wie bereits erwähnt um die Differenz zwischen den Fr. 12'500.- und dem gewährten Darlehen von Fr. 7'500.- handelt), zu verlangen. Zu- dem kann auch angesichts der im Raum stehenden Zahlen (das Auto kostete ur- sprünglich Fr. 82'400.- [Urk. 3/3/Beilage 3 S. 1] und im Jahr 2010 wurde ein Tu- ning im Wert von Fr. 16'050.- vorgenommen [Urk. 3/3/Beilage 3 S. 2]) nicht aus- geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin tatsächlich einen Betrag von Fr. 50'000.- einfordern will. Es lässt sich dem Schlichtungsbegehren jedoch nicht
entnehmen, gestützt worauf die Gesuchstellerin diesen Betrag geltend machen möchte. Die von ihr angetönte Ungültigkeit des zwischen ihr und C._____ abge- schlossenen Darlehensvertrages vom 21. März 2012 wegen Übervorteilung (Urk. 3/3 S. 2) vermag eine Forderung von Fr. 50'000.- jedenfalls nicht ohne Wei- teres zu erklären. 2.10. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich zu beurteilen, ob die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben ist oder nicht. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Klarstellung drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin sodann nicht auf. Die Ge- suchstellerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann deshalb verzichtet werden. 2.11. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse], zweifach für sich und zu- handen der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Adresse]
lic. iur. A. Gürber versandt am: