Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130049-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 3. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren stellen, welches er in nächster Zeit beim Friedensrichter- amt B._____ rechtshängig zu machen beabsichtigt. In der Sache selbst geht es um eine Klage gegen die C._____ Klinik betreffend Forderung (Urk. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge-
bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er habe monatliche Einnahmen von Fr. 1'341.47. Diesen Einnahmen stünden mo- natliche Ausgaben in Höhe von Fr. 1'316.81 gegenüber. Der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhaltes übersteige das massgebliche Einkommen. Zudem habe er für die Bezahlung seiner schwerwiegenden und aus gesundheitlicher Sicht dringlichen Operationen einen Kredit in Höhe von Fr. 93'200.- aufnehmen müssen, da er die Rechnungen der Krankenhäuser ansonsten nicht hätte bezah- len können, zumal diese Kosten nicht von seiner Krankenkasse übernommen worden seien. Er habe alleine für diesen Kredit monatliche Raten in Höhe von E._____ [Währung des Staates D._____] 12'724.- (Fr. 608.10) abzutragen. Eben-
so habe er keine Vermögenswerte, mit welchen er die anwaltlichen Kosten be- streiten könnte (Urk. 1 S. 4 f.). 2.6. Bei den Akten befindet sich eine (wohl durch den Gesuchsteller und/oder seinen Rechtsvertreter erstellte und deshalb als Beleg nicht ausreichende) Zu- sammenstellung seiner monatlichen Einnahmen und Auslagen (Urk. 3/1 a [... [in der Sprache D.s]] und Urk. 3/1 b [deutsch]). Dieser Aufstellung ist Folgen- des zu entnehmen: - Monatslohn aus dem Arbeitsverhältnis E. 7'585.- = Fr. 380.61 - Einnahmen Vermietung/Verpachtung E._____ 11'200.- = Fr. 562.- - Invalidenrente E._____ 8'885.- = Fr. 425.- - Zuschuss für Fahrdienst E._____ 400.- = Fr. 19.- Gesamt E._____ 28'070.- = Fr. 1'341.47
E._____ 3'020.- darauf nicht ersichtlich ist und der Gesuchsteller es unterliess, auf dem in ... Sprache [des Staates D.] abgefassten Beleg den massge- benden Betrag zu markieren bzw. erläuternde Ausführungen zu machen, können auch die geltend gemachten Nebenkosten (Strom/Gas) nicht als belegt gelten. Gänzlich unbelegt geblieben ist schliesslich die Vermögenslosigkeit des Gesuch- stellers. Zwar wurde eine Kopie der ... Steuererklärung [des Staates D.] 2012 zu den Akten gereicht (Urk. 3/1 c), mangels erklärender Ausführungen oder entsprechender Markierungen lässt sich dieser jedoch betreffend allfällig vorhan- denes Vermögen nichts entnehmen. 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht mög- lich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers hinreichend zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Einreichung weiterer Unterlagen bzw. für ergänzende Ausführungen drängt sich aufgrund der bestehenden Rechtsvertretung nicht auf. Der Gesuchsteller ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren abzuweisen ist. 2.9. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Ver- fahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä-
sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfah- ren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage gegen die C._____ Klinik wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C. Klinik, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 3. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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