Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130048-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 2. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Klage auf Herabsetzung und eine Klage auf Teilung des Nachlasses seiner ver- storbenen C._____ gegen die C.-Stiftung sowie gegen D., E._____ und F._____ einreichen (act. 4/1). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 20. März 2013 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich das folgende Rechtsbe- gehren stellen (act. 1 S. 2): "Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichne- ten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für die notwendigen vorpro- zessualen Bemühungen und die Vertretung im Schlichtungsverfahren zu bestellen." 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenparteien in der Hauptsache sind daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
2.2. Eine Person hat Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkon- ten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 15 zu Art. 117). Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegen- über Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]; Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens
über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, er sei Rentner und beziehe ledig- lich Leistungen aus der AHV. Er verfüge über keine namhaften Vermögenswerte, wobei die im Schlichtungsverfahren geltend gemachten Ansprüche bloss virtuell und derzeit nicht verfügbar seien. Auf der Passivenseite sei die gegen den Ge- suchsteller in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 4'947.25 zu nennen. Seinen monatlichen Bedarf lässt der Gesuchsteller mit Fr. 2'058.60 beziffern (Grundbe- trag Fr. 1'200.-, Miete Fr. 350.-, Krankenkasse Fr. 328.50, Haftpflicht Fr. 20.-, Te- lefon/Internet Fr. 120.-, Billag Fr. 40.-; act. 1 S. 3 f.). Die AHV-Altersrente von monatlich Fr. 1'441.- sowie die Ergänzungsleistungen zur AHV von monatlich Fr. 866.- belegt der Gesuchsteller mit der Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen vom 10. Januar 2013 (act. 4/2). Damit ver- fügt der Gesuchsteller über monatliche Einnahmen von Fr. 2'307.-. Ebenfalls be- legt ist, dass der Gesuchsteller über kein namhaftes Vermögen verfügt (act. 4/6-8) und dass eine Schuld von Fr. 4'947.25 besteht (act. 4/9). Gemäss den eingereich- ten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller mit einer erwach- senen Person in Haushaltgemeinschaft lebt (der Mietvertrag lautet auf den Ge- suchsteller und Frau G._____ [act. 4/10]; zudem macht er selber in seinem Bedarf nur die Hälfte des ausgewiesenen Mietzinses von Fr. 700.- geltend [act. 1 S. 4]). Gemäss Kreisschreiben steht ihm damit ein Grundbetrag von Fr. 1'100.- zu. Die Auslagen für die Wohnungsmiete und die Krankenkasse (KVG) sind belegt (act. 4/10 und act. 4/11). Die monatlichen Auslagen für die Haftpflichtversicherung
von Fr. 20.- wurden zwar nicht belegt, diese erscheinen aber angemessen. Zu- dem wurde das grundsätzliche Bestehen einer Haftpflichtversicherung belegt (act. 4/12). Die geltend gemachten Kosten für Telefon/Internet und Billag sind be- reits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (Huber, DIKE-Kommentar, N 49 zu Art. 117). Damit beträgt der Notbedarf des Gesuchstellers Fr. 1'798.50. Zwar ist einer gesuchstellenden Person grundsätz- lich zumutbar, bereits bei einem relativ geringfügigen monatlichen Überschuss die verhältnismässig tiefen Kosten eines Schlichtungsverfahrens und die damit zu- sammenhängenden Kosten einer Rechtsvertretung selbst zu begleichen. Vorlie- gend beträgt der monatliche Überschuss rund Fr. 500.-, wobei bei dieser Berech- nung nur gerade der Notbedarf gedeckt ist, nicht aber die weiteren Lebenshal- tungskosten. Bei diesen finanziellen Verhältnissen erscheint es nicht angemes- sen, den Gesuchsteller anzuhalten, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und insbesondere auch die Kosten der (vorliegend notwendigen, vgl. unten Ziff. 2.12) Rechtsvertretung mit diesem Überschuss zu begleichen. Weiter vermag auch die Tatsache, dass der Gesuchsteller einen potentiellen erbrechtlichen Anspruch am vorliegenden streitigen Nachlass hat, an der Prozessarmut nichts zu ändern, da er jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht auf die Vermögenswerte zugreifen kann. Zudem verbietet es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der sog. Effektivitätsgrundsatz, den im konkreten Prozess liegenden streitigen Anspruch zu berücksichtigen (vgl. BGE 118 IA 369, 371). Folglich ist von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. Rüegg, a.a.O., N 20 zu Art. 117).
2.8. Gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsgesuch kann die rechtshän- gig gemachte Herabsetzungs- und Erbteilungsklage aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Gemäss diesen Ausführungen handelt es sich beim Gesuchsteller um den Sohn der Erblasserin C._____ (act. 4/1), wes- halb er gemäss Art. 457 Abs. 1 ZGB nächster gesetzlicher Erbe der Erblasserin ist. Damit ist er nach Art. 471 Ziff. 1 ZGB pflichtteilsgeschützt und nach Art. 522 Abs. 1 ZGB zur Herabsetzungsklage legitimiert. Zudem ist er gestützt auf Art. 604 ZGB auch zur Erbteilungsklage legitimiert. 2.9. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betref- fend oberwähnte Herabsetzungs-/Erbteilungsklage die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren. 2.10. Der Gesuchsteller ersucht sodann um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Sind die Vo- raussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die gerichtliche Bestel- lung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderun- gen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. All- gemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ih- re Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechts- vertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). 2.11. Der Gesuchsteller liess hierzu ausführen, Erbrechtsprozesse und im Be- sonderen Herabsetzungsklagen gehörten betreffend die notwendige Sachver- haltsermittlung und betreffend die prozess- und materiellrechtliche Behandlung zu den anspruchsvollsten Streitsachen, welche von einem juristischen Laien ohne rechtlichen Beistand nicht richtig und rechtzeitig geltend gemacht werden könnten (act. 1 S. 5).
2.12. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung - ausnahmsweise - erfüllt. Zwar finden sich in den eingereichten Unterlagen keine Hinweise dafür, dass die Gegenparteien in der Hauptsache anwaltlich vertreten sind. Der rechtshängig gemachte Prozess ist jedoch anspruchsvoll und es stellen sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher und prozessualer Hinsicht komplizierte Fragen. Zudem ist der Prozess von finanziell sehr grosser Bedeutung für den Gesuchsteller, handelt es sich bei der streitigen Erbschaft doch offenbar um das einzige namhafte Aktivum des zurzeit mittellosen Gesuchstellers. Dies würde ihm bei entsprechendem Prozessausgang ermöglichen, für eine gewisse Zeit seinen Lebensunterhalt daraus zu bestreiten. Insgesamt erscheint es als sinnvoll, dass der Gesuchsteller bereits im aktuellen Verfahrensstadium anwaltlich vertreten ist. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren erfüllt, wes- halb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist. 2.13. Der Gesuchsteller beantragt im Weiteren die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für die vorprozessualen Bemühungen (act. 1 S. 2), was in Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz grundsätzlich möglich ist. Da das Schlichtungsgesuch und das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gleichzeitig eingereicht wurden, kann es sich nur um ein Gesuch um rückwirkende Bestellung eines vorprozessualen un- entgeltlichen Rechtsbeistandes handeln, was auch der Begründung zu entneh- men ist. Der Gesuchsteller liess nämlich ausführen, er gehe davon aus, dass die Bemühungen seines Rechtsvertreters betreffend die Erstellung des Sühngesu- ches und die hierfür notwendigen Vorarbeiten von insgesamt rund 15.2 Stunden durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlich- tungsverfahren gedeckt seien. Andernfalls ersuche er um ausnahmsweise Rück- wirkung im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO (act. 1 S. 6). 2.14. Praxisgemäss werden überblickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stel- lung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, von der nach Einreichung des Gesuchs erteilten Bewilligung umfasst
(Jent-Sørensen, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 118). Ob die vom Gesuchsteller angeführten, bereits erfolgten Aufwendungen seines Rechtsvertreters von insgesamt 15.2 Stunden gemäss die- ser Praxis vollumfänglich entschädigt werden, kann vorliegend offen bleiben, ist doch das eventualiter gestellte Gesuch um rückwirkende Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege ohnehin abzuweisen. Die rückwirkende Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege kommt nämlich nur in Ausnahmefällen in Betracht (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äusserst restriktiv Ge- brauch zu machen ist (Huber, a.a.O., N 12 zu Art. 119). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene ge- suchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kann- te, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 119; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90). Vorliegend unterlässt es der Gesuchsteller darzulegen, weshalb ihm ein vorprozessualer unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend zu bestellen sei, na- mentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, warum es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller unzumutbar bzw. nicht möglich gewesen wäre, bereits bei Beginn der Prozessvorbereitung das Ge- such um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einzureichen. Folglich ist das Gesuch um rückwirkende Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des zur Prozessvorbereitung abzuweisen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung wer- den die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bishe- rigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B.. 3.2. Wie gesehen (Ziff. 2.6) verbietet es der sog. Effektivitätsgrundsatz, den im konkreten Prozess liegenden streitigen Anspruch für die Frage der Prozessarmut zu berücksichtigen. Allerdings ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dereinst Vermögenswerte aus dem vorliegenden Verfahren erhalten wird. Es scheint deshalb gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung zu erteilen, wonach er bei- liegende Abtretungserklärung zu unterzeichnen habe, mit welcher er den künfti- gen Prozessgewinn im Umfang der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Gemeinde B. abtritt. Allerdings ist zu beachten, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat, weshalb die Gemeinde B._____ die Kosten des Schlichtungsverfahren ohnehin nur dann zu tragen hat, wenn der Gesuchstel- ler das Schlichtungsgesuch zurückziehen, wenn das Verfahren wegen Säumnis des Gesuchstellers abgeschrieben würde oder wenn die Parteien eine Einigung erzielen würden. Vorliegend sind deshalb die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege des Schlichtungsverfahrens – unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO und unter Vorbehalt, wonach der Gesuchsteller die beiliegende Abtretungserklärung unterzeichnet – durch die Gemeinde B._____ zu tragen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unent- geltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, so fern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Herabsetzungs-/Erbteilungsklage die unent- geltliche Rechtspflege gewährt unter der Voraussetzung, dass er beiliegen- de Abtretungserklärung innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, unter- zeichnet dem Friedensrichteramt B._____ einreicht. Bei Nichteinhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dahin. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Herabsetzungs-/Erbteilungsklage in der Per- son von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt unter der Voraussetzung, dass der Gesuchsteller beiliegende Abtre- tungserklärung innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, unterzeichnet dem Friedensrichteramt B._____ einreicht. Bei Nichteinhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dahin. 3. Der Antrag auf rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes zur Prozessvorbereitung wird abgewiesen. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____. 5. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
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