Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130047-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 10. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Unterhalt gegen ihren Vater B._____ (vgl. act. 1 S. 1 und S. 4). 1.2. Mit Eingabe 15. März 2013 (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 20. März 2013) ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Nachdem ihr mit Verfügung vom 22. März 2013 Frist zur Vervollständigung ihres Gesuches angesetzt worden war (act. 5), wurden mit Eingabe vom 29. März 2013 mehrere Beilagen zu den Akten gereicht (act. 7 und act. 8/1-21). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. Für ein allfälliges gerichtliches Verfahren wäre ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes direkt beim zuständigen Bezirksgericht ein- zureichen.
2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsverhandlung am 2. Ap- ril 2013 stattfand, wobei B._____ nicht erschienen ist. Die Gesuchstellerin bestä- tigte, dass sie für die Schlichtungsverhandlung keinen Anwalt hinzugezogen hat und dass ihr folglich bislang keine Anwaltskosten entstanden sind (vgl. act. 9). Bei dieser Sachlage besteht auf Seiten der Gesuchstellerin kein Interesse an der Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren, weshalb auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist. 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält- nisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.5. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichts- instanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ ge-
ringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Die 18 Jahre alte Gesuchstellerin macht geltend, sie absolviere eine Lehre als Fachfrau Betreuung EFZ und verdiene monatlich Fr. 850.- (act. 1 S. 1 und S. 2). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Feb- ruar 2013 ergibt sich jedoch ein durchschnittlicher monatlicher Nettolohn von Fr. 984.- (act. 2/2 a-b). Unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monats- lohnes, welchen die Gesuchstellerin gemäss Lehrvertrag erhält (act. 8/21), ergibt dies durchschnittliche monatliche Einnahmen von ca. Fr. 1'050.-. Das Vermögen der Gesuchstellerin ist durch die eingereichte Übersicht ihrer Konten bei der ... hinreichend belegt und beträgt Fr. 625.75 (act. 8/2). Ihren monatlichen Bedarf be- ziffert die Gesuchstellerin auf Fr. 1'319.10 (Miete Fr. 610.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 249.10, ZVV Jahresabonnement Fr. 300.-, Hausrat-/Haftpflichtversiche- rung Fr. 10.-, Fitnessabonnement Fr. 50.-, Kinoabonnement Fr. 40.-, Telefon/In- ternet Fr. 50.-, Anteil Steuern Fr. 10.-; act. 1 S. 2). Hiervon belegt sind die Kran- kenkassenprämie KVG von monatlich Fr. 249.10 (act. 2/3 b), die Prämie für die Haftpflichtversicherung von Fr. 7.30 pro Monat (act. 8/19) und die Kosten für das ZVV-Jahresabonnement von monatlich Fr. 124.50 (act. 8/20). Unbelegt geblieben sind die geltend gemachten Steuern von monatlich Fr. 10.- und die monatliche Miete von Fr. 610.-, ist diese doch auf dem eingereichten Nachtrag zum Mietver- trag vom 21. Dezember 2011 nicht ersichtlich (act. 2/5). Die Kosten für das Fit- nessabonnement, für das Kinoabonnement und für Telefon/Internet sind schliess- lich aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Insgesamt betragen die notwendigen Le- benshaltungskosten der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung des Grundbetra-
ges gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- damit Fr. 1'480.90, weshalb ange- sichts ihrer monatlichen Einnahmen von ca. Fr. 1'050.- davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin ihr ohnehin geringes Vermögen von Fr. 625.75 zur De- ckung der monatlichen Lebenshaltungskosten heranziehen muss. Damit ist die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befin- denden Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 276 ZGB angehalten werden kann, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten einer anwaltlichen Vertretung aufzukommen. Den Ausführungen der Mutter der Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 29. März 2013 sowie den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Eltern der Gesuchstellerin scheiden liessen (act. 8/1) und ihre Mutter daraufhin wieder geheiratet und zwei weitere Kinder bekommen hat. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Töchtern D._____ und E._____ sowie der Toch- ter aus erster Ehe F._____ in einer 4.5-Zimmerwohnung. Die Mutter der Gesuch- stellerin verfügt über Vermögen von Fr. 4'217.05 (act. 8/5). Sie erzielt ein Ein- kommen von durchschnittlich Fr. 1'145.70 pro Monat (exkl. Kinderzulagen von monatlich Fr. 900.-; act. 8/10) und erhält zudem von ihrem Ehemann einen Betrag von monatlich Fr. 3'000.- als dessen Anteil an der monatlichen Wohnungsmiete und zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie (act. 7 und act. 8/3). Auf- grund des Scheidungsurteils vom 5. März 2004 ist sodann davon auszugehen, dass sie von B._____ für die Tochter F._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 750.- pro Monat erhält (act. 8/1 S. 2). Gemäss den Ausführungen der Mutter der Gesuchstellerin bestreitet sie mit diesen Einnahmen von insgesamt Fr. 4'895.70 zumindest den Lebensunterhalt für sich und die Zwillinge D._____ und E._____ (Jahrgang 2004) sowie für F._____ (Jahrgang 1997). Neben den Grundbeträgen gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 2'250.- (Fr. 850.- für die Mutter der Gesuchstellerin [1/2 des Ehegattengrundbetrages von Fr. 1'700.-], Fr. 600.- für F._____ und je Fr. 400.- für D._____ und E.) setzt sich ihr mo- natlicher Bedarf zusammen aus der Miete von monatlich Fr. 1'650.- (act. 8/6), den Krankenkassenprämien für die Familie von monatlich insgesamt Fr. 1'044.90 (inkl. IPV; act. 8/3), den Kosten für die auswärtige Verpflegung von F. von monat-
lich Fr. 200.- (act. 8/4 S. 2) und der Prämie für die Hausrat-/Haftpflichtversiche- rung von monatlich Fr. 40.30 (act. 8/8). Nicht zu berücksichtigen sind die monatli- chen Kosten für das Auto von Fr. 142.60 (act. 8/11-12), da nicht geltend gemacht wurde, dass die Mutter der Gesuchstellerin auf ein Auto angewiesen ist, und die monatlichen Prämie für die Rechtsschutzversicherung (act. 8/14), da diese nicht belegt wurde und im Übrigen ohnehin aus dem Grundbetrag zu bezahlen wäre. Damit ist auf Seiten der Mutter der Gesuchstellerin von einem monatlichen Bedarf von Fr. 5'185.20 auszugehen, wobei noch darauf hinzuweisen ist , dass die Mutter der Gesuchstellerin wo immer möglich zusätzlich auch für die Lebenshaltungskos- ten der Gesuchstellerin aufkommt, soweit die Gesuchstellerin diese mit ihrem Lehrlingslohn nicht zu decken vermag (act. 7 und act. 8/4). Bei diesen finanziellen Verhältnissen muss das vorhandene, relativ geringe Vermögen der Mutter der Gesuchstellerin zur Deckung der monatlichen Lebenshaltungskosten herangezo- gen werden. Damit ist es der Mutter der Gesuchstellerin nicht zumutbar, gestützt auf Art. 276 ZGB für die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen. 2.9. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.10. Die Unterhaltsklage der eine Lehre absolvierenden Gesuchstellerin gegen ihren Vater kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet wer- den, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grund- sätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das Kindesverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und B._____ ist durch das Scheidungsurteil vom 5. März 2004 hinreichend belegt (Urk. 8/1). 2.11. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Unterhalt die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C.. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt C. (GV.2013.00011), ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 10. April 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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