Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130046-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 3. April 2013
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X., 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge A.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 4. März 2013 liessen A., ihre Tochter B. und C._____ durch Rechtsanwalt MLaw X._____ bei der Paritätischen Schlichtungs- behörde in Miet - und Pachtsachen des Bezirks Dietikon ein Schlichtungsbegehren betreffend Forderung aus Mietvertrag einreichen (Urk. 4/5). 1.2. Mit Eingabe vom 19. März 2013 liessen A._____ (nachfolgend Gesuchstelle- rin 1) und B._____ (nachfolgend Gesuchstellerin 2; vertreten durch die Gesuch- stellerin 1 als Inhaberin der elterlichen Sorge) durch Rechtsanwalt MLaw X._____ beim Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungs- verfahren ersuchen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend sind die Gesuchstellerinnen 1-2 Klägerinnen in einem eine Miet- sache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlich- tungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäfts-
räumen kostenlos. Entsprechend ist auf das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO nicht einzu- treten. 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestel- lung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö-
gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält- nisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin 1 ausführen, für die Jahre 2011 und 2012 sei für sie keine Quellensteuer erhoben worden. Ge- mäss den Auszügen der D._____ [Bank] verfüge sie weder über das erforderliche Vermögen noch über ein angemessenes Einkommen. Bei den beiden Zahlungs- eingängen handle es sich um Alimentenzahlungen für die Gesuchstellerin 2 (Urk. 1 S. 3). Als Belege liess die Gesuchstellerin 1 eine Bestätigung des Kanto- nalen Steueramtes betreffend Quellensteuer (Urk. 4/3) und mehrere Kontoauszü- ge ihres Kontos bei der D._____ (Kt-Nr. ...; Urk. 4/4/a-d) einreichen. Die Gesuch- stellerin 1 unterliess es jedoch, Ausführungen zu ihren monatlichen Auslagen zu machen und die entsprechenden Belege ins Recht zu legen. Zudem bleibt auch unklar, gestützt worauf und insbesondere wie regelmässig die Gesuchstellerin 1 die sich aus dem Kontoauszug vom 11. März 2013 ergebenden Zahlungen von insgesamt Fr. 1'261.- erhält (vgl. Urk. 4/4/a). Dass es sich dabei - wie die Ge- suchstellerin 1 ausführen liess - um Alimentenzahlungen für die Gesuchstellerin 2 handelt, lässt sich dem eingereichten Beleg nicht entnehmen. Und schliesslich ergibt sich weder aus dem Gesuch noch aus den Unterlagen, wie alt die Gesuch- stellerin 2 ist und wie sich ihre wirtschaftliche Situation präsentiert. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen 1-2 zu beurteilen. Die Gesuchstellerinnen 1- 2 sind damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist.
2.8. Die zu den Akten gereichte Vollmacht für Rechtsanwalt MLaw X._____ trägt lediglich die Unterschrift von C._____ als Vertreter der Gesuchstellerin 1 (vgl. Urk. 3), wobei weder den Ausführungen im Gesuch noch den eingereichten Un- terlagen entnommen werden kann, dass C._____ zur Vertretung der Gesuchstel- lerin 1 befugt ist. Da wie oben dargelegt auf das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist, kann davon abgesehen wer- den, Rechtsanwalt MLaw X._____ in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Verbesserung dieses Mangels anzusetzen Der vorliegende Entscheid ist je- doch den Gesuchstellerinnen 1-2 auch persönlich mitzuteilen. 2.9. Den Gesuchstellerinnen 1-2 ist es unbenommen, vor dem zuständigen Ge- richt erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sin- ne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Schlichtungsverfahren vor der Pari- tätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Die- tikon wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin 1, ... [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin 2 − Rechtsanwalt MLaw X., ... [Adresse] − die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon, ... [Adresse] − den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt Dr. iur. Y., ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 3. April 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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