Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130044-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 26. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage Mit Eingabe vom 15. März 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein "Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (Urk. 1). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein separates Gesuch zu stellen. 2.2. Gemäss ihrem Gesuch vom 15. März 2013 ersucht die rechtsunkundige und unvertretene Gesuchstellerin zunächst um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für zwei Verfahren des Bezirksgerichts Affoltern am Albis, nämlich für ein Eheschutzverfahren (EE110040-A) und für ein Rechtsöffnungsverfahren (EB120070-A; Urk. 2/1 S. 1). Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichts- präsident Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nur für das Schlichtungsverfahren. Entsprechende Gesuche für ein gerichtliches Verfah- ren müssen direkt bei der betreffenden Instanz eingereicht werden. Damit ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren EE110040-A und EB120070-A nicht einzutreten. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass diese beiden Verfahren bereits rechtskräftig erledigt wurden und auf- grund der Ausführungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 1) davon auszugehen ist , dass sie die im Rahmen dieser Verfahren angefallenen Gerichts- und Anwaltskos- ten bereits bezahlt hat. Bereits bezahlte Kosten werden auch dann nicht zurück-
erstattet, wenn ein (nachträglich) bei der zuständigen Instanz gestelltes Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen wä- re (vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 und N 8 zu Art. 118 be- treffend bereits geleistete Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen). 2.3. Im Weiteren führt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch aus, in der Haupt- sache gehe es um ein Scheidungsverfahren (Urk. 2/1 S. 5), wobei unklar ist, ob dieses Scheidungsverfahren bereits eingeleitet oder erst geplant ist. Die Gesuch- stellerin ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach Art. 198 lit. c ZPO bei Schei- dungsverfahren vorgängig kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, sondern ein Scheidungsverfahren direkt beim zuständigen Bezirksgericht eingeleitet wer- den kann. Nach dem oben Gesagten hat die Gesuchstellerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. Auch diesbezüglich ist auf das beim Obergerichtspräsidenten gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege somit nicht einzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren EE110040-A und EB120070-A sowie für das Scheidungsverfah- ren wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 26. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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