Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130042-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 21. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt X1., substituiert durch lic. iur. X2.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. B._____ machte beim Friedensrichteramt C._____ eine Klage gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) anhängig betreffend ein zivilrechtliches Kontaktverbot (Prozessnummer GV: IA130006-T; Urk. 3/2). Am 11. März 2013 fand die Schlichtungsverhandlung statt (Urk. 1B S. 1 und Urk. 3/2), wobei deren Ausgang nicht bekannt ist. 1.2. Mit Eingabe vom 11. März 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (Urk. 1B S. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfällig folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Wie bereits erwähnt beantragt der Gesuchsteller zunächst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Dabei übersieht der Ge-
suchsteller jedoch, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt werden (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuch- steller für das Verfahren vor Friedensrichter bezüglich der Verfahrenskosten oh- nehin kein Kostenrisiko zu tragen hat und entsprechend auch kein Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren besteht. Das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 2.3. Zu prüfen bleibt, ob dem Gesuchsteller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.
2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen lediglich aus- führen, er sei gegenwärtig vom Sozialamt abhängig, weshalb er nicht in der Lage sei, die Anwaltskosten zu bezahlen (Urk. 1B S. 2). Als Beleg liess er eine Unter- stützungsbestätigung des Sozialzentrums D._____ vom 11. Februar 2013 zu den Akten reichen. Daraus geht hervor, dass er derzeit gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt E._____ für die Lebenshaltungskosten von den Sozialen Diensten unterstützt werde (Urk. 3/4). 2.8. Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (LS 851.11) bemisst sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweize- rischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. über- arbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10 (einschliesslich der in den Ergänzungen 12/10 vorgesehenen Teuerungs- anpassung für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf den 1. Januar 2011). Nach diesen Richtlinien beträgt der Vermögensfreibetrag pro Person Fr. 4'000.- (vgl. E.2.1. der Richtlinien über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe; abrufbar unter http://www.skos.ch/store/pdf_d/richtlinien/richtlinien/RL_deutsch_ 2010.pdf, zuletzt besucht am 19. März 2013). Vermögen in diesem Umfang wäre zwar relativ gering, es würde jedoch ausreichen, um die äusserst begrenzten Kos- ten eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu be- zahlen. Damit vermag die Tatsache, dass der Gesuchsteller von der Sozialhilfe- behörde unterstützt wird, für sich allein seine Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend zu begründen. Der Gesuchsteller unterliess es - abgesehen von der genannten Unterstützungsbestätigung, aus welcher sich weder die Höhe der Unterstützung noch die Höhe eines allfällig vorhandenen Vermögensfreibetrages ergibt - weitere
seine finanziellen Verhältnisse betreffenden Ausführungen zu machen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Damit kann insbesondere nicht beur- teilt werden, ob der Gesuchsteller sein allenfalls vorhandenes Vermögen zur De- ckung eines monatlichen Fehlbetrages heranziehen muss oder nicht. 2.9. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht mög- lich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu beurteilen. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekom- men. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung der Unterla- gen drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung des Gesuchstellers sodann nicht auf. Damit ist auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes abzuweisen. 2.10. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht er- neut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − lic. iur. X2., ... [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt C., ... [Adresse] − die Vertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwältin Dr. iur. Y., ... [Adresse], zweifach für sich und zuhanden von B.
lic. iur. A. Gürber versandt am: