Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130041-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 14. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 11. März 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ durchgeführtes Schlichtungsverfah- ren betreffend Unterhalt gegen C._____ ein (act. 1). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlich- tungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die ge- suchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mit- tellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden grund- sätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt. Nur in
Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellen- de Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2 d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.3. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin wurde das Schlichtungsver- fahren am 6. März 2013 durchgeführt (act. 1 S. 4), weshalb eine rückwirken- de Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen ist. Vorliegend liegt keiner der obgenannten Ausnahmefälle vor. In der Vergangenheit liess die Gesuchstellerin beim Obergerichtspräsidenten in anderem Zusammen- hang bereits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (VO120192), weshalb sie von diesem Rechtsinstitut Kenntnis hatte. Ander- weitige Gründe, welche eine Ausnahme von besagtem Grundsatz rechtfer- tig ten, sind sodann nicht ersichtlich und werden seitens der Gesuchstellerin auch nicht vorgebracht. Folglich könnte die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Voraussetzungen erst für den Zeitraum ab dem 11. März 2013, dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, gewährt werden. In diesem Zeitpunkt sind die Kosten des massgebenden Schlichtungsverfahrens je- doch bereits angefallen. Damit kann dem Antrag der Gesuchstellerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das bereits durchgeführte und abgeschlos- sene Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden und ist das Gesuch abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (GV 13/04) wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt B._____ (Verfahren GV 13/04), - die Gegenpartei in der Hauptsache, Frau C._____,... [Adresse].
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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