Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130040-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 14. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 11. März 2013 liess A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich für ein beim Friedensrichteramt B._____ hängiges Schlichtungs- verfahren gegen die C._____ AG um rückwirkende Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ersuchen. Zudem liess er die Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beantragen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa- chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt der Gesuchsteller auf das bereits eingereichte Gesuch um Ladung zur Schlichtungsverhand- lung verweisen (act. 1 S. 4). Das Gesuch befindet sich jedoch nicht in den Akten. Hingegen kann den zahlreichen aktenkundigen Beilagen entnommen werden, dass der Gesuchsteller offenbar am 1. August 2009 bei der Beklag- ten in der Hauptsache eine Lehre antrat und die Arbeitgeberin den Lehrver- trag nach zehn Monaten einseitig und ohne Einverständnis des Gesuchstel- lers auflöste. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, die Auflösung des Vertragsverhältnisses sei nicht hinreichend begründet worden. Es liege kein wichtiger Auflösungsgrund vor (act. 4/8). Ein Nachweis der tatsächlichen Auflösung des Lehrvertrages kann zwar aus dem Antwortschreiben der Be- klagten vom 5. Mai 2011 abgeleitet werden (act. 4/9), eine nähere Begrün- dung, weshalb die Auflösung zu Unrecht erfolgt sei, ist den Akten hingegen nicht zu entnehmen. Diesbezüglich geht auch nichts aus den Antwortschrei- ben der Beklagten an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers hervor. Der Gesuchsteller unterlässt es, seine Ausführungen zum Auflösungsgrund so- wie sein Begehren betreffend Entschädigungsanspruch mittels Urkunden zu belegen. Seine Darlegungen zur Sache in den eingereichten Unterlagen ba- sieren alle lediglich auf Schreiben seiner Rechtsvertreterin an die Beklagte in der Hauptsache. Sie gehen damit über blosse Behauptungen nicht hin-
aus. Zudem enthalten die Akten keine Hinweise, dass die Beklagte den Ent- schädigungsanspruch des Gesuchstellers zumindest im Grundsatz aner- kannt hätte (vgl. act. 4/14). Damit vermögen die Ausführungen des Gesuch- stellers den Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslo- sigkeit nicht zu genügen. Mangels ausreichender Dokumentation kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertre- tung des Gesuchstellers nicht auf. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist daher abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltli- che Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Ge- suchsteller (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Adresse].
Zürich, 14. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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