Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130039-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 19. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch B._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1 Mit Eingabe vom 11. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt C._____ hängiges Schlichtungsverfahren ersuchen (Urk. 1). In der Sache selbst geht es um eine Klage des Gesuchstellers gegen das Einzelunternehmen D._____ auf Bezahlung von Fr. 364.50 zzgl. Zins, auf Feststellung des Nichtbe- stehens einer vom Einzelunternehmen D._____ gegenüber dem Gesuchsteller geltend gemachten Forderung von Fr. 349.50 sowie auf Aufhebung der Betrei- bung des Betreibungsamtes E._____ mit der Nummer ... (Urk. 3/2 S. 2). 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-
schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksich- tigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, reali- sierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Der Gesuchsteller liess ausführen, er sei mittellos, da er aufgrund einer psychischen Krankheit zu 93% invalid sei. Er leide seit Jahren an einer schweren, rezidivierenden Depression sowie an einer Aufmerksamkeitshyperaktivitätsstö- rung, was eine Behandlung mit einer Dreierkombination von Medikamenten sowie eine psychiatrische Behandlung nötig mache. Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sein einziges Einkommen bil- de die volle Invalidenrente und die entsprechenden Ergänzungsleistungen. Mit den rückwirkend ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung habe er sämtliche privaten Schulden getilgt, insbesondere diejenigen bei seiner Mutter, welche jahrelang für seinen Unterhalt aufgekommen sei. Er verfüge über kein Vermögen und habe Schulden bei der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Ge- ric hte in der Höhe von Fr. 26'395.92. Schliesslich müsse er teilweise für seinen neunjährigen Sohn aufkommen, da er - der Gesuchsteller - seit 1. Januar 2013 von seiner Ehefrau getrennt lebe (Urk. 1 S. 3 f.). Den eingereichten Unterlagen ist sodann zu entnehmen, dass der Gesuchsteller zurzeit bei seiner Mutter zur Un- termiete wohnt (Urk. 3/9). 2.5. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist auf Seiten des Gesuchstellers von monatlichen Einnahmen von Fr. 2'911.- auszugehen (IV-Rente Fr. 1'560.-
[Urk. 3/6 S. 3], Zusatzleistungen zur IV Fr. 1'351.- [Urk. 3/6 S. 1]). Sein monatli- cher Bedarf beträgt gemäss den eingereichten Belegen Fr. 2'205.50 (Grundbetrag gemäss Kreisschreiben Fr. 1'100.-; Miete Fr. 750.- [Urk. 3/9]; Krankenkasse KVG Fr. 355.50 [Urk. 3/10]). Der Gesuchsteller liess im Weiteren ausführen, dass er "teilweise" für seinen neunjährigen Sohn aufzukommen habe (Urk. 1 S. 4). Ge- mäss Eheschutzentscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2012 bezieht die Ehefrau des Gesuchstellers die Kinderzusatzrente für den Sohn direkt bei der zuständigen IV-Stelle. Der Gesuchsteller verpflichtete sich, "die jeweils anfallenden Hortkosten zu übernehmen" (Urk. 3/7 S. 4). Gemäss der eingereichten Rechnung des Schulamtes ... vom 31. August 2012 betragen diese Fr. 131.67 pro Monat (Urk. 3/8; ohne Berücksichtigung des Ferienabzuges von Fr. 76.30). Dass der Gesuchsteller monatliche Abzahlungen an die belegten Schulden bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte von insgesamt Fr. 26'395.92 leistet, wird von ihm nicht geltend gemacht. Zudem ergibt sich aus der Aufstellung dieser Schulden, dass die meisten dieser Geschäfte einstweilen abgeschrieben wurden und im Übrigen eine Stundung bis 30. Oktober 2013 ge- währt wurde (Urk. 3/12). Es ist somit auf Seiten des Gesuchstellers von einem monatlichen Bedarf von insgesamt Fr. 2'337.17 auszugehen. Damit resultiert ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 570.-. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es dem Gesuchsteller ohne Weiteres möglich, binnen nützlicher Frist für die rela- tiv geringfügigen Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen Da der Ge- suchsteller unter diesen Umständen nicht als mittellos bezeichnet werden kann, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren abzuweisen. 2.6. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht er- neut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ wird abgewie- sen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers, BLaw B., ... [Adresse] − das Friedensrichteramt C., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 19. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: