Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130038-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 13. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Dietikon hängige Verfahren stellen. Zudem liess sie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ ersu- chen (act. 1, act. 3). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpar- tei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhö- ren. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- rei chung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1). Da Strei- tigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlich- tungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf diesen An- trag nicht einzutreten.
2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuch- stellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello- sigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse macht die Gesuchstellerin gel- tend, sie erhalte monatlich Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 1'547.-, Zusatzleistungen von Fr. 1'279.-, Taggeld von Fr. 60.-, Leistungen aus Ver- mögensertrag von Fr. 12.50 sowie Prämienverbilligung von Fr. 110.- und be- legt diese mittels Beleg der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 30. August 2012 (act. 4/2). Insgesamt belaufen sich damit die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin auf Fr. 3'008.50. Ihre Vermö- genswerte in der Höhe von Fr. 3'310.25 weist sie sodann mittels Kontoaus- zugs des Privatkontos bei der B._____ AG vom 8. März 2013 nach (act. 4/3). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert sie wie folgt: Mietkosten Fr. 732.- pro Monat, Krankenkassenprämien KVG Fr. 348.- pro Monat, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 40.- pro Monat, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige Fr. 39.50 pro Monat sowie Anteil Steuern Fr. 150.- pro Monat. Belege hierzu reicht die Gesuchstellerin nicht ein (vgl. jedoch act. 4/2 S. 2), wobei sie in diesem Zusammenhang geltend macht, infolge einer poli- zeilichen Sicherstellung habe sie zurzeit keinen Zugang zu den notwendigen Belegen. Es ist daher im Folgenden von den angemessen erscheinenden Angaben der Gesuchstellerin auszugehen. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'200.- ist es der Gesuchstellerin bei diesen finanziel- len Verhältnissen (mt. Einkommen Fr. 3'008.50, Vermögen Fr. 3'310.25, mt. anrechenbare notwendige Lebenshaltungskosten Fr. 2'509.50) möglich, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren selbst zu tragen. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aus- sichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit ei- ner unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei ei- nem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut darum zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsa- chen des Bezirksgerichts Dietikon, MM130023, wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 ZPO in der Person von MLaw X._____ für das Schlichtungsver- fahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Be- zirksgerichts Dietikon, MM130023, wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
lic. iur. A. Leu
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