Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130035-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 8. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch ihren Rechtsvertreter bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die B._____ AG einreichen (act. 3/14). 1.2. Am 6. März 2013 liess die Gesuchstellerin sodann für besagtes Schlich- tungsverfahren beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestel- lung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin führt zutreffend aus, dass Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 im Schlichtungsverfahren kosten- los seien (Art. 113 Abs. 2 lit. a ZPO) und beschränkt ihr Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Fall, dass die Schlichtungs- behörde zum Ergebnis gelangen würde, es liege eine arbeitsrechtliche Strei-
tigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.- vor. Es ist daher im Folgen- den - für diesen Fall - über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie - generell - über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des für das Schlichtungsverfahren zu befinden. 2.3. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, seit ihrer fristlosen Entlassung am 24. Januar 2013 durch die Beklagte in der Hauptsache habe sie keinen Ver- dienst mehr. Auch von der Arbeitslosenkasse erhalte sie noch keine Beiträ- ge, weshalb sie zurzeit keine Einkünfte generiere (act. 1 S. 3). Diese Aus- führungen erscheinen glaubhaft, weshalb von ihrer Einkommenslosigkeit auszugehen ist. Zur Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse reichte die Ge- suchstellerin sodann die Steuererklärung 2012 ins Recht. Dieser kann ent- nommen werden, dass sie per 31. Dezember 2012 über Kontoguthaben (Sparguthaben, Privatkontoguthaben, Wertschriftendepot) in der Höhe von Fr. 130'226.- verfügte (act. 4/13). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt sie sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 966.- pro Monat (act. 4/2), Krankenkassenprämien KVG Fr. 209.55 pro Monat (act. 4/3), Mo- biliar-/Haftpflichtversicherungen Fr. 18.75 pro Monat (act. 4/4) sowie Fr. 89.40 pro Monat (act. 4/5), Gesundheitskosten Fr. 80.- pro Monat (act. 4/11) sowie Steuern Fr. 450.- pro Monat (vgl. act. 4/13). Die Kosten für den öffentlichen Verkehr sowie für das Automobil sind sodann nicht ausge- wiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Letztere werden in der Notbedarfsrechnung ohnehin nur dann berücksichtigt, wenn es sich um unumgängliche Berufsauslagen handelt und dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt (BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 28; vgl. auch Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Dass dies vorliegend der Fall wäre, macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Ebenso wenig können Einlagen in die anerkannte freiwillige Selbstvorsorge bei unselbständig Erwerbenden in die Bedarfsrechnung miteinbezogen wer- den (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 48). Inwiefern sodann der Weiter- bildungskurs in Spanisch der ...schule (act. 4/6) zum Notbedarf gehören soll, ist nicht ersichtlich (vgl. DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 46, wo-
nach nur unumgängliche Berufsauslagen zum Notbedarf zu rechnen sind, sofern der Arbeitgeber dafür nicht aufkommt). Die Kosten für Mobile, Billag, Internet sowie Elektrizität sind schliesslich bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Hu- ber, Art. 117 N 44 und 49). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags ist es der Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (mt. Einkommen Fr. 0.-, Vermögen Fr. 130'226.-, mt. anrechenbare notwendige Lebenshal- tungskosten Fr. 3'013.70) trotz ihrer gegenwärtigen Einkommenslosigkeit möglich, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfah- ren sowie allenfalls die Verfahrenskosten mit ihren Vermögenswerten zu tragen. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslo- sigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzich- tet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfäl- ligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfah- ren gegen die B._____ AG bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, - die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 8. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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