Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130034-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 6. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 ersuchte A._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für ein beim Friedensrichteramt B._____ hängiges Schlichtungsverfahren gegen C._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). Zudem beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine ge- wisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweili- gen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Zum Begehren in der Hauptsache führt die Gesuchstellerin sinngemäss und - soweit verständlich - aus, es handle sich um eine Feststellungsklage in Sa- chen Personenverletzung (wohl gemeint Persönlichkeitsverletzung). Die Be- klagte in der Hauptsache müsse anerkennen, was sie ihr, der Gesuchstelle- rin, angetan habe. Die beantragte Feststellung benötige sie für einen weite- ren Prozess gegen den Verein D._____ bzw. dessen Regionalvertretung. In diesem weiteren Verfahren ersuche sie um die Nichtigerklärung ihrer Ex- kommunikation und des gegen sie im Jahre 2010 verhängten Hausverbots. Die Beklagte in der Hauptsache habe diesbezüglich negativ über sie, die Gesuchstellerin, geredet und Lügen verbreitet (act. 1 S. 4 f.). Die Gesuchstellerin unterlässt es, ihr Begehren und die damit zusammen- hängenden Ausführungen mittels Urkunden zu belegen. Ihr Darlegungen im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsver- fahren" (act. 1) gehen nicht über blosse Behauptungen hinaus. So hat sie es insbesondere unterlassen nachzuweisen, inwiefern die Beklagte über die Gesuchstellerin Lügen verbreitet und Sachverhalte zu ihren Ungunsten dar- gelegt hat. Die Gesuchstellerin macht zwar geltend, sie habe "keinerlei Schriftgut über Sachverhalte" (act. 1 S. 5), und beruft sich damit wohl sinn- gemäss darauf, dass sie keine diesbezüglichen Beweismittel besitze. Dies vermag sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, ihre Ausführungen in nachvollzieh- baren Schritten glaubhaft darzulegen, zu befreien. Gestützt auf ihre Darstel-
lung ist völlig unklar, durch welche konkreten Äusserungen oder Handlungen die Beklagte die Gesuchstellerin in ihrer Persönlichkeit verletzt haben soll. Eine blosse unsubstantiierte Bezichtigung der Lüge reicht hierzu nicht aus. Damit vermögen die Ausführungen der Gesuchstellerin den Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Man- gels ausreichender Dokumentation kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises auf die Begründungspflicht im obgenannten Formular nicht auf. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge ist daher abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltli- che Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abge- lehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vor- liegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
Zürich, 6. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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