Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130033-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 6. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa- chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Zum Begehren in der Hauptsache führt die Gesuchstellerin aus, sie bean- trage die Nichtigerklärung ihrer Exkommunikation vom 17. Mai 2011 und des gegen sie am 1. August 2010 verhängten Hausverbots. Die Beklagte in der Hauptsache sei sodann zu verpflichten, die ihr angefallenen Anwaltskosten sowie eine Arztrechnung zu übernehmen und ihr eine Genugtuung zu leisten (act. 1 S. 4). Die Gesuchstellerin unterlässt es, ihre Begehren und die damit zusammenhängenden Ausführungen mittels Urkunden zu belegen. Ihre Dar- legungen im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" sowie im beigelegten Ergänzungsschreiben (act. 1) gehen nicht über blosse Behauptungen hinaus. So fehlt es insbesondere an Nachweisen, dass die Gesuchstellerin zu Unrecht exkommuniziert und über sie zu Unrecht ein Hausverbot verhängt worden sei. Im Weiteren finden sich keine Belege in den Akten, woraus die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen hervorgingen. Die Ausführungen der Gesuch- stellerin vermögen damit den Anforderungen an die Begründung der fehlen- den Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Mangels ausreichender Dokumen- tation kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstel- lerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises auf die Begründungspflicht im obgenannten Formular nicht auf. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____, Verfahren GV.2013.0004 (gegen Emp- fangsschein) 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 6. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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