Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130026-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 18. März 2013
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge A._____ 2 vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge C._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin 1) und ihr zehn Jahre alter Sohn B._____ (nachfolgend Gesuchsteller 2) liessen mit Eingabe vom 22. Februar 2013 beim Friedensrichteramt D._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betref- fend eine Forderungsklage gegen E._____ (Urk. 4/2). 1.2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 liessen die Gesuchsteller 1-2 beim Prä- sidenten des Obergerichts des Kantons Zürich sodann folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei den Gesuchstellern die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a, b und c ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ zu bewilligen. 2. Es sei den Gesuchstellern die unentgeltliche Rechtspflege zur Vorbereitung einer allfälligen Klage im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz vorprozessual zu bewilligen und in der Per- son des Unterzeichneten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben." 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs-
verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mit- tellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Die Gesuchsteller 1-2 liessen zu ihren finanziellen Verhältnissen ausfüh- ren, sie lebten in sehr beengten finanziellen Verhältnissen. Sie verfügten über kein nennenswertes Vermögen und ihre fünfköpfige Familie habe lediglich ein knappes Einkommen von Fr. 5'042.- zur Verfügung. Dieses setze sich zusammen aus dem Erwerbseinkommen des Ehemannes der Gesuchstellerin 1/Vaters des
Gesuchstellers 2 von monatlich Fr. 4'100.- netto, einem Anteil 13. Monatslohn von monatlich Fr. 342.- und Kinderzulagen von monatlich Fr. 600.- (Urk. 1 S. 3; Urk. 4/4 S. 2 und S. 3). Die entsprechenden Belege wurde zu den Akten gereicht (Vermögen: Urk. 4/4c S. 11; Einkommen: Urk. 4/4a). Damit ist von einem monatli- chen Nettoeinkommen von Fr. 4'442.- (exkl. Kinderzulagen) auszugehen. Den monatlichen Bedarf ihrer Familie bezifferten die Gesuchsteller 1-2 mit Fr. 6'391.- (Miete Fr. 1'143.-; Krankenkassenprämien KVG Fr. 1'083.-; Hausrat/Haftpflicht Fr. 45.-; Lebensunterhalt für fünf Personen Fr. 3'000.-; Autokosten Fr. 220.-; Nachhilfe für die Kinder Fr. 300.-; Freizeitbeschäftigungen der Kinder Fr. 150.-; Steuern Fr. 300.-; Gesundheitskosten Fr. 150.-; Urk. 4/4 S. 2). Es kann davon ab- gesehen werden, auf die geltend gemachten Auslagen im Detail einzugehen, übersteigen doch bereits die belegten Krankenkassenprämien KVG von monatlich Fr. 489.80 (Urk. 4/4c S. 7-10), der belegte Mietzins von monatlich Fr. 1'143.- (Urk. 4/4c S. 1) und die Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 3'100.- das monatlich erzielte Einkommen. Damit ist die Mittellosigkeit der Ge- suchsteller 1-2 hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismit- tel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wo- bei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevan- ten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119).
2.7. Vorliegend geht es um eine Forderungsklage. Die Gesuchsteller 1-2 wur- den am tt. September 2010 (Knabenschiessen) bei einem Unfall auf der Vergnü- gungsbahn "..." verletzt, weshalb sie nun gegen E._____, den Betreiber der er- wähnten Vergnügungsbahn, auf Schadenersatz und Genugtuung klagen (vgl. Urk. 4/2). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 6/2-16) kann diese Kla- ge im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Damit ist den Gesuchstellern 1-2 für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu gewähren. 2.8. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich vo- raus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellen- den Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz be- sonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die In- teressen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber- sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Grün- de zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundes- gerichts 1C_339/2008, E. 2.2). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Die Gesuchsteller 1-2 liessen hierzu ausführen, es handle sich um einen komplexen Sachverhalt und es stellten sich schwierige Fragen betreffend Haftung. Der Fall sei für sie von grosser Tragweite, da das Unfallereignis zu erheblichen finanziellen und gesundheitlichen Einbussen geführt habe. Zudem seien sie nicht deutscher Muttersprache (Urk. 1 S. 4). Zu- nächst ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller 1-2 beim Unfall vom tt. September 2010 glücklicherweise körperlich nicht schwer verletzt wurden (vgl. Urk. 6/7-8 und Urk. 6/9-10). Der Gesuchsteller 2 leidet seither jedoch an einer posttraumatischen Stresssymptomatik (Urk. 6/5, Urk. 6/6 und Urk. 6/8). Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die vorliegende Forderungsklage durchaus anspruchs-
volle Abklärungen erforderlich macht und sich komplizierte haftpflichtrechtliche Fragen stellen. Sodann geht es um eine Forderung von über Fr. 30'000.- und da- mit um eine für die Gesuchsteller 1-2 sehr hohe Summe. Im Weiteren ist zu be- rücksichtigen, dass die Gesuchsteller 1-2 aus F._____ stammen und nur schlecht deutsch sprechen. Sie sind folglich mit der hiesigen Rechtsordnung nicht oder nur wenig vertraut. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Gesuchsteller 1-2 und die übrigen Familienmitglieder aufgrund des Unfalls massiv geschockt und mit der Situation überfordert waren (Urk. 6/5). Und schliesslich finden sich zwar keine Hinweise in den Akten, dass E._____ anwaltlich vertreten ist. Die Haftpflichtversi- cherung von E._____ verfügt jedoch mit Sicherheit über juristisch ausgebildete Mitarbeiter, welche über Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorlie- genden Art verfügen. Damit ist die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das Schlichtungsverfahren zu bejahen. 2.10. Zu prüfen bleibt der Antrag der Gesuchsteller 1-2 auf Bestellung eines vor- prozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann zur Vorbereitung des Prozesses ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden. Somit kann der Obergerichtspräsident vor Prozessbeginn, d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zur Prozessvorbereitung bestellen (vgl. Ur- teil des Obergerichtspräsidenten vom 18. November 2011, VO110131 E. 2.2; Hu- ber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2001, N 11 zu Art. 119). Dies rechtfertigt sich nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzi- piert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VEZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21).
2.11. Die Gesuchsteller 1-2 liessen hierzu ausführen, vorliegend rechtfertige sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung. Die Haftpflichtversicherung von E._____ lehne die Vergütung der durch den Unfall entstandenen Schäden mit Hinweis auf die widersprüchlichen Aussagen der Ge- suchsteller 1-2 ab. Bislang habe noch keine Einigung mit der Haftpflichtversiche- rung erzielt werden können. Die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Kla- ge seien für die Gesuchsteller 1-2 nicht ohne Weiteres klar. Die Bestellung einer vorprozessualen Rechtsverbeiständung werde es ihnen jedoch ermöglichen, die Chancen einer allfälligen Klage prüfen zu lassen sowie die nötigen Abklärungen - vor Klageanhebung - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu treffen (Urk. 1 S. 4 f.). 2.12. Wie oben ausgeführt kann ein vorprozessualer unentgeltlicher Rechtsbei- stand für die Zeit vor Prozessbeginn bzw. vor Eintritt der Rechtshängigkeit für die Prozessvorbereitung bestellt werden. Die Gesuchsteller 1-2 haben nun aber ihr Schlichtungsbegehren bereits eingereicht (Urk. 4/2), womit auch die Rechtshän- gigkeit der Klage gegen E._____ eingetreten ist (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Insofern besteht kein Raum mehr für die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Zudem sollten die von den Gesuchstellern 1-2 zur Begründung der Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes angeführten Punkte - Prüfung der Chancen einer allfälligen Klage sowie die nötigen Abklärungen in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht - weitgehend geklärt sein, bevor die Klage rechtshängig gemacht bzw. das Schlichtungsbegehren eingereicht wird. Es ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller 1-2 die entspre- chenden Abklärungen auch bereits getätigt hat, führte er doch im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung aus, ein gerichtlicher Zuspruch der strittigen Forderung sei wahrscheinlich und keinesfalls aussichtslos (Urk. 1 S. 3). Bereits getätigten Aufwendungen können nicht durch das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung abgedeckt werden, entfaltet dieses doch erst ab dem Zeitpunkt seiner Ein- reichung, vorliegend mithin ab 26. Februar 2013, Wirkung (Huber, a.a.O., N 24 zu Art. 118). Die rückwirkende Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO) wurde von den anwaltlich vertrete-
nen Gesuchstellern 1-2 sodann nicht beantragt. Damit ist das Gesuch um Bestel- lung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. Die Gesuchsteller 1-2 sind jedoch darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss überblick- bare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, von der nach Einreichung des Gesuchs erteilten Bewilligung umfasst werden (Jent-Sørensen, in: Kurzkommen- tar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 118). 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt G.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt G. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge-
richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Den Gesuchstellern 1-2 wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt D._____ betreffend Forderungsklage gegen E._____ die un- entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ge- währt. 2. Der Gesuchstellern 1-2 wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt D._____ betreffend Forderungsklage gegen E._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung wird abgewiesen. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt G.. 5. Dieses Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Vertreter der Gesuchsteller 1-2, Rechtsanwalt lic. iur. X. − das Friedensrichteramt D., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, E., ... [Adresse]
lic. iur. A. Gürber
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