VO130023•Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
VO130023Obergericht Zürich / Verwaltungskommission30.04.2013
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130023-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 30. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beabsichtigte, bei einem Friedensrich- teramt ein Schlichtungsgesuch einzureichen betreffend eine Klage auf Abände- rung der Frauen- und Kinderalimente (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/1 S. 1). 2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und evtl. für ein folgendes Ge- richtsverfahren (Urk. 1). Dieses Gesuch zog er mit Eingabe vom 23. April 2013 sinngemäss zurück (Urk. 5). Das vorliegende Verfahren ist damit entsprechend abzuschreiben. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 30. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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