Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130022-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 27. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 liess A._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Hinwil den Antrag stellen, es sei ihr für das durchgeführte Verfahren vor der Paritäti- schen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Hinwil gegen B., MM120006, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen (act. 2). Am 20. Februar 2013 überwies die Schlichtungsbehörde das Gesuch zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpar- tei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhö- ren. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. Da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.
2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuch- stellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello- sigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt, je- doch einschliesslich die anwaltschaftlichen Bemühungen für die Erstellung des Gesuchs. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertrete- ne gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufge- klärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2 d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.4. Die Gesuchstellerin war im Schlichtungsverfahren anwaltlich vertreten. Die- ses wurde mit Vereinbarung vom 23. März 2012 erledigt (act. 4/12). Im Zeit- punkt der Gesuchstellung am 15. Februar 2013 war das Schlichtungsverfah- ren damit bereits seit knapp einem Jahr beendet, weshalb eine rückwirkende Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu prüfen ist. Die Ge- suchstellerin lässt geltend machen, die Schlichtungsbehörde habe das von ihr im Vorfeld des Verfahrens gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abgewiesen (act. 2). Die zuständige Schlichtungsvorsitzende vernein- te hingegen im Schreiben vom 20. Februar 2013, dass die Gesuchstellerin vor bzw. anlässlich der Schlichtungsverhandlung ein solches Gesuch ge- stellt hätte (act. 1). Entsprechendes ergibt sich denn auch nicht aus den Ak- ten des Verfahrens MM120006 (act. 4). Ebenso wenig hat die Gesuchstelle- rin Dokumente ins Recht gereicht, woraus die Stellung eines solchen Ge- suchs im Vorfeld zur Schlichtungsverhandlung bzw. während deren Durch- führung hervorginge. Aufgrund der Aktenlage muss deshalb angenommen
werden, dass die Gesuchstellerin den Antrag um unentgeltliche Rechtspfle- ge mit der Eingabe vom 15. Februar 2013 erstmals gestellt hat. 2.5. Die Gesuchstellerin unterlässt es darzulegen, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend gewährt werden soll, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, warum es der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, das Gesuch bei der Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich, einzureichen. Folglich kann dem Antrag auf rückwir- kende Gewährung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden und ist dieser ab- zuweisen. 2.6. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Ausgang des Verfahrens nicht anders wäre, wenn entsprechend den Ausführungen der Gesuchstelle- rin bereits anlässlich des Schlichtungsverfahrens ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt und dieses abgewiesen worden wäre. Das hiesige Gesuch der Gesuchstellerin wäre als Wiedererwägungsgesuch entgegen zu nehmen, auf dessen Behandlung nach ständiger Lehre und Praxis bei feh- lenden Veränderungen der Verhältnisse kein Anspruch besteht (zum Gan- zen: Walder, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.; ZR 109 [2010] Nr. 10). Da die Gesuch- stellerin vorliegend nicht darlegt, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem letzten Gesuch verändert haben, insbesondere ihre psychische Verfassung bereits vor der Schlichtungsverhandlung Anlass zu Diskussionen über vor- mundschaftliche Massnahmen gab (vgl. act. 3/1), wäre dem Gesuch auch unter diesen Umständen nicht zu entsprechen. 2.7. Soweit die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 15. Februar 2013 so- dann darüber hinaus um die Bestellung einer Vertretung nach Art. 69 ZGB (recte: ZPO) ersuchen sollte, so fehlt es an der Zuständigkeit des Oberge-
richtspräsidenten zur Behandlung dieses Antrags. Insoweit ist auf das Ersu- chen nicht einzutreten. 2.8. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Antrag der Gesuchstel- lerin auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht gewährt werden kann. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsa- chen des Bezirksgerichts Hinwil, MM120006, sowie auf das Gesuch um Be- stellung einer Rechtsvertretung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sin- ne von Art. 118 ZPO in der Person von lic. iur. X._____ für das Schlich- tungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Hinwil, MM120006, wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksge- richts Hinwil (Verfahren MM120006), - die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B._____, ... [Adresse].
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 27. Februar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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