Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130020-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 19. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B., vertreten durch Beiständin C., Jugendsekretariat D., substituiert durch lic. iur. X., Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Beistand lic. iur. X._____ beim Obergericht des Kantons Zü- rich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedens- richteramt der Stadt D._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage gegen G._____ (act. 1 und act. 3/9). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben
würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.
Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse des Vaters der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich bei der rund 16 Jahre alten Gesuchstellerin um ein einkommensloses Kind in Schulausbildung (act. 1 S. 3). Lediglich behauptet, jedoch nicht belegt wurde hingegen die Vermögenslosigkeit der Gesuchstellerin, zumal es durchaus möglich ist, dass eine Schülerin im Alter von 16 Jahren mit Nebenjobs be- reits Sparguthaben äufnen konnte. Aufgrund dieser Verletzung der Mitwir- kungspflicht kann die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb dem Gesuch bereits aus diesem Grund nicht zu entsprechen ist. Zum Einkommen des Vaters wird im Gesuch geltend gemacht, er arbeite zurzeit bei der E._____ GmbH als Bauleiter und verdiene netto Fr. 4'343.80 pro Monat inkl. 13. Monatslohn (act. 3/4), wobei ihm aufgrund einer Lohn- pfändung wegen ausstehender Unterhaltsschulden gegenüber seinem Sohn F._____ lediglich Fr. 4'004.- pro Monat ausbezahlt würden (act. 3/7). Zu be- rücksichtigen ist, dass der erwähnte Betrag Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 750.- umfasst, welche nur im Umfang von Fr. 250.- (für die Gesuchstelle- rin ) anzurechnen sind. Damit ist von monatlichen Einkünften des Kindsva- ters von Fr. 3'504.- auszugehen. Angaben zu allfälligem Vermögen des Kindsvaters lässt die Gesuchstellerin nicht machen, infolge der hängigen Pfändung ist jedoch davon auszugehen, dass er kein Vermögen besitzt (vgl. auch Urkunde betr. Pfändungsvollzug, act. 3/8). Hinsichtlich der notwendi- gen Lebenshaltungskosten für sich und den Kindsvater lässt die Gesuchstel- lerin sodann lediglich die Krankenkassenprämien des Kindsvaters von Fr. 347.50 pro Monat geltend machen (act. 3/6). Die Krankenkassenprämien für die Gesuchstellerin werden nicht dargelegt und sind daher in der Be- darfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Die Unterhaltsleistungen für den Sohn F._____ erbringt der Kindsvater zurzeit nicht (act. 1 S. 2), weshalb sie ebenfalls keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden. Zu den Mietkosten lässt die Gesuchstellerin ausführen, der Kindsvater wohne zurzeit in der von
seiner Lebensgefährtin gemieteten Wohnung zur Untermiete, wobei die Le- bensgefährtin an anderer Adresse lebe. Es sei ihm nicht möglich, selbst eine Wohnung zu mieten (act. 1 S. 2). Nicht mit hinreichender Klarheit ist dem Gesuch zu entnehmen, ob der Kindsvater der Lebensgefährtin die anfallen- den Mietkosten bezahlt, d.h. ob er zumindest einen Anteil der Miete über- nimmt. Insoweit wurde die Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb die betreffen- de Position keinen Eingang in die Bedarfsrechnung findet. Unter Berücksich- tigung des Grundbetrags für sich (Fr. 1'350.-) und die Gesuchstellerin (Fr. 600.-) ist es dem Kindsvater bei diesen massgebenden finanziellen Ver- hältnissen (Einkommen Fr. 3'504.-, kein anrechenbares Vermögen, Notbe- darf Fr. 2'297.50) zumutbar, gestützt auf die familienrechtliche Unterhalts- pflicht nach Art. 276 ZGB einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, zumal die Kosten des Schlichtungsverfahrens von geringer Höhe sind. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch aus die- sem Grund abzuweisen. 2.7. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aus- sichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Um- ständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltli- che Rechtspflege zu ersuchen. 2.8. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von lic. iur. X._____ lässt die Gesuchstellerin nicht stellen. Einem solchen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantona- ler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung einer solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vor- mundschaftsbehörde der Stadt D._____ hat C._____ mit Beschluss vom 21. August 2012 ausdrücklich zur Beiständin der Gesuchstellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde
(act. 3/1). Am 16. Oktober 2012 substituierte C._____ lic. iur. X._____ mit der Interessenwahrung der Gesuchstellerin (act. 2). Damit ist die rechtskun- dige Vertretung der Gesuchstellerin gewährleistet. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beistand der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, den Kindsvater und die Gesuchstellerin,
Zürich, 19. Februar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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