Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130019-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 8. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein noch nicht eingeleitetes Schlichtungsverfahren betref- fend Forderungsklage gegen B._____ ein. Gleichzeitig ersuchte er um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-
schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Zur Begründung der Mittellosigkeit macht der Gesuchsteller lediglich gel- tend, er beziehe zurzeit Sozialhilfebeiträge (act. 1 S. 2). Als Beleg reichte er zwar ein Schreiben des Sozialzentrums C._____ vom 1. Februar 2013 ins Recht, worin die vollumfängliche finanzielle Unterstützung des Gesuchstel- lers für die Lebenshaltungskosten bestätigt wird (act. 2/1). Nach der neueren Praxis des Obergerichts reicht es für die Darlegung der Mittellosigkeit indes nicht aus, sich lediglich auf einen solchen Beleg der Sozialbehörde zu stüt- zen. Vielmehr müssen die finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermö- genswerte, einzelne Ausgabenpositionen) auch im Falle von Sozialhilfeleis- tungen einzeln und umfassend dargelegt werden. Insoweit ist der Gesuch- steller damit obgenannter Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine
Fristansetzung zur Einreichung der notwendigen Belege drängt sich infolge des Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach dem Gesuch die letzte Steuererklärung, Be- lege zu sämtlichen Einkünften und geltend gemachten Auslagenpositionen sowie zu allen Vermögenspositionen beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 1 S. 5), nicht auf. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen. 2.5. Sodann fehlt es auch am weiteren Kriterium der fehlenden Aussichtslosig- keit. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraus- setzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeit- punkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozess- chancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Ak- ten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.6. Dem Gesuch ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller gegen B._____ eine Forderungsklage über den bereits in Betreibung gesetzten Betrag einleiten möchte (vgl. act. 1 S. 4 und act. 2/2). Im Weiteren kann den ins Recht ge- reichten Beilagen entnommen werden, dass der Gesuchsteller mit Blick auf ein Lokal an der ... [Adresse] am 29. März 2012 zuhanden der Beklagten in der Hauptsache ein Schreiben mit zahlreichen Beanstandungen verfasste und dabei einen vorläufigen Betrag von Fr. 20'000.- forderte (act. 2/4). Mit Schreiben vom 17. April 2012 stellte der Gesuchsteller der Beklagten so- dann weitere angefallene Kosten in Rechnung (act. 2/8).
Der Gesuchsteller hat zwar Unterlagen ins Recht gereicht, worin er sich ge- genüber der Beklagten auf verschiedene offene Forderungen beruft. Bei den Belegen handelt es sich jedoch um blosse Behauptungen seinerseits. Do- kumente wie abgeschlossene Verträge oder Vereinbarungen, aus welchen der geltend gemachte Anspruch des Gesuchstellers hervorginge, sind nicht aktenkundig. So ist insbesondere unklar, ob - und falls ja - was für ein Ver- tragsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und der Beklagten in der Hauptsache besteht bzw. bestand. Die Ausführungen des Gesuchstellers vermögen damit den Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aus- sichtslosigkeit nicht zu genügen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich auch diesbezüglich aufgrund des klaren Hinweises im obgenannten Formular auf die Begründungspflicht nicht auf (act. 1 S. 5). Mangels ausreichender Dokumentation betreffend das Begehren in der Hauptsache kann somit nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterlie- gen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher auch aus diesem Grunde abzu- weisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abge- lehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Ver- fahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betref- fend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, Frau B._____, ... [Adresse] (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 8. Februar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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