Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130017-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Beiständin C., Amt für Jugend und Berufsberatung
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seine Beiständin C._____ des Amts für Jugend und Berufsbera- tung beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für ein Schlich- tungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Klage auf Unterhalt gegen E._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen (act. 1). Am 4. Februar 2013 liess der Gesuch- steller weitere Belege ins Recht reichen (act. 4-5/1-4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-
schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.
Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Beim Gesuchsteller handelt es sich um ein rund fünf Monate altes Kleinkind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch ist er einkommenslos (act. 1 S. 2). Hingegen besitzt der Gesuchsteller ein Sparheft über Fr. 500.- (act. 2/1). Die Kindsmutter ist zurzeit nicht erwerbstätig, erhält jedoch Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 900.- sowie Familienzulagen in der Höhe von Fr. 250.- pro Monat (act. 2/1). Ab März 2013 wird die Kindsmutter wie- der ihrer Arbeitstätigkeit bei der F._____ nachgehen und dabei monatlich ei- nen Betrag von netto Fr. 3'803.55 einschliesslich Kinderzulage verdienen (act. 2/4). Ihre Vermögenswerte beziffert bzw. belegt die Kindsmutter so- dann mit Fr. 3'300.- (Sparkonto G._____ [Bank] [act. 2/1]) sowie mit minus Fr. 1.55 (Privatkonto G._____ [Bank] [act. 2/8]). Zudem besitzt die Gesuch- stellerin gebundenes Guthaben in Form einer Säule 3a von Fr. 4'500.- (act. 2/9 S. 3) sowie einen Audi A3 im Wert von rund Fr. 4'500.- (act. 2/1, vgl. auch act. 2/9 S. 4), wobei sie sich hinsichtlich Letzterem auf dessen Kompetenzcharakter beruft. Die geltend gemachten Schulden bei der H._____ [Bank] (act. 2/1) sind sodann nicht belegt und daher in der Bedarfs- rechnung nicht zu berücksichtigen. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Mutter lässt der Gesuchsteller sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'640.- pro Monat (act. 2/5a), Krankenkassenbeiträge Fr. 335.50 pro Monat (act. 2/6), wobei aus dem Gesuch nicht hervorgeht, ob darin auch die Zu- satzleistungen nach VVG enthalten sind, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 7.- pro Monat (act. 2/7), Bundessteuern Fr. 22.- pro Monat (act. 2/2), Au- toversicherung Fr. 123.30 pro Monat (act. 2/14), Strassenverkehrsabgabe Fr. 33.- pro Monat (act. 2/13), Benzinkosten Fr. 42.- pro Monat (nicht belegt, aber angemessen) sowie Fr. 1'410.- pro Monat für Kinderbetreuung bei ei- nem 70% Arbeitspensum (nicht belegt, da noch nicht angefallen, aber an- gemessen). Die Mietkosten für den Autoeinstellplatz von Fr. 120.- (act. 2/5b) sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen (BSK SchKG I-Vonder
Mühll, Art. 93 N 26). Gleiches gilt für die nicht belegten ungedeckten Arzt- kosten. Hinsichtlich der Schuldzinsen für das Autoleasing wurde zwar ein Beleg ins Recht gereicht, dass diese geschuldet würden. Dass die Kinds- mutter die Schuldzinsen aktuell tatsächlich bezahlt, wurde indes nicht nach- gewiesen, weshalb sie keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden (vgl. dazu Emmel, a.a.O., Art. 117 N 11). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und den Gesuchsteller kann die Kindsmutter bei diesen finanziellen Verhältnissen (monatliches Einkommen netto Fr. 3'803.55, verfügbares Vermögen rund Fr. 3'800.-, mo- natlicher Notbedarf: Fr. 5'362.80) nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuss zu leis- ten, zumal davon ausgegangen werden muss, dass sie das Vermögen zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten benötigt. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen E._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er den Ge- suchsteller am 16. November 2012 in D._____ als sein Kind anerkannt hat (act. 5/3). Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen.
2.9. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von C._____ lässt der Gesuchsteller nicht stellen. Einem solchen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht not- wendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Sozialbe- hörde D._____ hat C._____ am 13. Dezember 2012 zur Beiständin des Ge- suchstellers ernannt (act. 5/2). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Gesuchstellers gewährleistet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde D._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt D._____ betreffend Unterhaltsklage gegen E._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde D.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beiständin des Gesuchstellers, dreifach, für sich, den Gesuchsteller und die Kindsmutter, an das Friedensrichteramt D. sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, E._____, ... [Adres- se], je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 20. Februar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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