Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130015-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 27. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung von seiner Ehegattin B._____ durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____, MLaw, ersuchen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2.1. Eine Partei hat Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses ei- nes rechtskundigen Vertreters bedarf. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich nur bei Vorliegen ganz be- sonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskun- dige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Ab- klärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländi- schem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aus- sichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss sich um Vorbereitungsarbeiten handeln, die gegebenenfalls von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären, wie bspw. die Prüfung der Prozessaussichten (vgl. hier-
zu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 88 N 1). Gemäss Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO ist eine vorprozessuale unentgeltliche Rechtsverbeiständung insbesondere dann zu bestellen, wenn eine Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren erarbeitet werden soll (Botschaft ZPO, S. 7302, vgl. auch act. 1 Rz 6). 2.2. Zu seinen finanziellen Verhältnissen lässt der Gesuchsteller ausführen, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit bei der regionalen Arbeitslosenkasse in C._____ angemel- det. Sozialhilfeleistungen erhalte er keine mehr. Seit Februar 2013 werde der Betrag von Fr. 2'316.45 vom Betreibungsamt C._____ gepfändet (act. 1 Rz 22 f.). Seine Einkünfte belegt der Gesuchsteller mittels Abrechnungen der Arbeitslosenkasse ... von Oktober bis Dezember 2012 (act. 4/8), woraus hervorgeht, dass er einen Maximalanspruch pro Monat von Fr. 4'561.34 brutto hatte. Sein durchschnittliches Einkommen lag in den Monaten No- vember und Dezember 2012 bei Fr. 3'853.50 netto (act. 4/8), worauf im Fol- genden mangels Nachweises der Lohnpfändung und des geltend gemach- ten reduzierten Einkommens abzustellen ist. Zu seinen Vermögenswerten lässt der Gesuchsteller ausführen, er sei vermögenslos (act. 1 Rz 26), Bele- ge hierzu wie Kontoauszüge oder die Steuererklärung reichte er jedoch nicht ins Recht, weshalb er insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekom- men ist . Der Gesuchsteller legt jedoch dar, dass er allein beim Kanton Zü- rich Schulden von Fr. 10'162.45 aufweise (act. 4/6) und dass er in der Ver- gangenheit von den Sozialen Diensten unterstützt wurde (act. 4/8). Da damit nachgewiesen ist, dass allfälliges Vermögen (sog. Vermögensfreibetrag) ge- ringer ist als die ausstehenden Schulden, ist von seiner Vermögenslosigkeit auszugehen (vgl. auch act. 4/7 betr. steuerbares Vermögen). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt er sodann wie folgt: Mietkosten aktuell Fr. 655.- pro Monat (act. 4/3; irrelevant ist im jetzigen Zeitpunkt, dass sich die Mietkosten im November 2013 allenfalls er- höhen werden, zumal genaue Zahlen fehlen), Krankenkassenkosten KVG Fr. 380.45 pro Monat (act. 4/4), persönliche Unterhaltsbeiträge für die Ehe-
gattin Fr. 332.15 pro Monat (act. 4/5), Kinderunterhalt Fr. 900.- pro Monat (act. 4/5), Ratenzahlung an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Fr. 100.- pro Monat (act. 4/6) sowie Steuern Fr. 287.- pro Monat (act. 4/7). Die Kosten für die Stellensuche (Porto der Bewerbungen, Reisekosten zu Bewerbungs- gesprächen) sind zwar nicht ausgewiesen, ein Betrag von Fr. 100.- wird aber in aller Regel anerkannt (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 28). Die Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 40.- pro Monat sind ebenfalls nicht belegt und daher nicht in die Bedarfsrechnung miteinzube- ziehen. Die Kosten für Kommunikation und TV sind sodann bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Unter Berücksichtigung des Grundbetrages kann der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 3'853.50, kein anrechenbares Vermögen, nachgewiesener Notbedarf: Fr. 3'954.60) nicht verpflichtet werden, die Kosten des Schlich- tungsverfahrens selbst zu begleichen. Seine Mittellosigkeit ist damit ausge- wiesen. 2.3. Im Weiteren darf aufgrund der glaubhaften Vorbringen von Rechtsanwalt X._____, MLaw, und der Gegenpartei davon ausgegangen werden, dass ein Scheidungsverfahren bevorsteht und dass die Parteien darum bemüht sind, eine Scheidungskonvention zu erarbeiten (act. 1 und act. 4/2). Es ist daher im konkreten Fall sinnvoll, wenn der Gesuchsteller bereits im aktuellen Sta- dium anwaltlich vertreten ist und auf diese Weise ein allenfalls unnötiges strittiges Scheidungsverfahren und damit verbundene Kosten vermieden werden können. 2.4. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. 2.5. Der Gesuchsteller beantragt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes auch für die bereits entstandenen Vorarbeiten für die Einreichung der Rechtsschrift sowie das Instruktionsgespräche mit dem Klienten (act. 1 Rz 8 f.)
Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein, jedoch einschliesslich die anwaltschaftlichen Bemühungen für die Erstellung des Gesuchs. Die im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entstandenen Aufwendungen des Rechtsvertreters werden daher von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst (Huber-DIKE-Kommentar, Art. 118 N 24; BGE122 I 326). Gleiches muss für das erste Gespräch mit der Klient- schaft gelten, in welchem diese ihr Problem schildert und aus welchem ihre Bedürftigkeit hervorgeht, sofern das Gesuch unmittelbar danach gestellt wird (ZR 97 [1998] Nr. 21; gleichermassen im Strafprozessrecht Hauri, Die Be- stellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 290). Demzufolge sind die einlei- tende Besprechung mit dem Gesuchsteller und die Erstellung des Gesuchs von der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird im Hinblick auf ein allfälliges Scheidungsverfahren bis zur Rechtshängigkeit in der Person von Rechtsanwalt X., MLaw, ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. 2. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'600.–. 3. Dieses Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt X., MLaw, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse.
Zürich, 27. Februar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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