Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130014-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 18. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 liess A._____ (nachfolgend Gesuchstel- ler) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch einreichen betref- fend eine Klage gegen seine frühere Arbeitgeberin, die C._____ GmbH, auf Be- zahlung von ausstehendem Lohn, auf Bezahlung einer Entschädigung wegen un- gerechtfertigter fristloser Entlassung, auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung, auf Ausstellung der Lohnabrechnungen sowie auf den Nachweis der korrekten Weiterleitung der Abzüge (Urk. 4/5). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 28. Januar 2013 liess der Gesuchsteller ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung für das Schlichtungsverfahren beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich stellen (Urk. 1 und 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
2.2. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeits- verhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Vorliegend handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, wobei gemäss dem klägerischen Rechtsbegehren der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (Urk. 4/5 S. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 ZPO). Damit wird das Schlichtungsverfahren nicht kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO sein, weshalb auf das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO einzutreten ist . 2.3. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mit- tellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö-
gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, er lebe mit seiner Ehefrau und den drei Kindern im Alter von 15, 14 und 3 Jahren in einer Wohnung, welche monat- lich Fr. 1'600.- koste (Urk. 2 S. 1 f.). Seine monatliche Krankenkassenprämie be- trage Fr. 199.10, diejenige seiner Ehefrau Fr. 205.15 und diejenige seiner Kinder Fr. 189.50. Die monatlichen Auslagen seiner Familie beliefen sich damit auf ins- gesamt Fr. 2'193.75 (Urk. 2 S. 2; ohne Grundbeträge gemäss Kreisschreiben). Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig und er erhalte eine Arbeitslosenentschädi- gung von monatlich ca. Fr. 4'600.- (inkl. Kinderzulagen; Urk. 2 S. 2). Im Weiteren verfüge er über kein nennenswertes Vermögen (Urk. 2 S. 3) und habe Schulden von ca. Fr. 8'000.- (Urk. 2 S. 4). Zu den Angaben betreffend Einnahmen und Aus- lagen reichte der Gesuchsteller die entsprechenden Belege ins Recht (Urk. 4/1-4), wobei auf den Beleg der D._____ Arbeitslosenkasse, wonach die Arbeitslo- senentschädigung inkl. Kinderzulagen monatlich Fr. 3'933.90 betrage, insofern nicht abgestellt werden kann, als dort vom Anspruch des Gesuchstellers fünf all- gemeine Wartetage abgezogen wurden (Urk. 4/1). Gemäss diesem Beleg erhält der Gesuchsteller ein Taggeld von Fr. 222.45 (Urk. 4/1). Bei durchschnittlich 21.70 Arbeitstagen pro Monat ergibt dies monatliche Einnahmen von durch- schnittlich Fr. 4'827.15. Nach Abzug von AHV/IV/EO, NBU und BVG-Risikoprämie verbleiben Fr. 4'373.10 (exkl. Kinderzulagen). Davon ist im Folgenden auszuge-
hen. Die monatlichen Auslagen betragen unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben Fr. 5'493.75. Unbelegt blieb die Behauptung des Gesuch- stellers, er verfüge über kein nennenswertes Vermögen. Angesichts dessen, dass der Gesuchsteller seit vielen Jahren mit seinen monatlichen Einnahmen eine vier- bzw. fünfköpfige Familie ernähren muss, wäre allfällig vorhandenes Vermögen wohl von geringer Höhe und müsste zudem zur Deckung des hohen monatlichen Fehlbetrages von Fr. 1'120.65 herangezogen werden. Damit kann ausnahmswei- se auf den Nachweis verzichtet werden und ist die Mittellosigkeit des Gesuchstel- lers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.9. Der Eingabe an das Friedensrichteramt B._____ vom 28. Januar 2013 lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller in der Hauptsache ausstehende Löhne, eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung, die Ausstel- lung einer Arbeitsbestätigung und der Lohnabrechnungen sowie den Nachweis für die korrekte Weiterleitung der Abzüge verlangt (Urk. 4/5 S. 2). Gestützt auf die eingereichten Akten kann die rechtshängig gemachte Klage aus Arbeitsrecht ge- gen die frühere Arbeitgeberin C._____ GmbH aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe An- forderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stel- len. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berück- sichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.). 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des ge- schilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus an- spruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berech- nung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Kom- plexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 118). Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller aus E._____ [Staat in Südosteuropa] stammt und deshalb mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut ist (Urk. 2 S. 4). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwäl- tin ass. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu
entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B._____ erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die C._____ GmbH die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ in der Person von Rechtsanwältin ass. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B.. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin ass. iur. X., ... [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuch- stellers − das Friedensrichteramt B._____, ... [Adresse]
− die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ GmbH, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. Februar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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