Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 21. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage betreffend Unterhalt gegen C._____ einreichen. Gleichzeitig liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (act. 2). Am 18. Januar 2013 übermittelte das Friedensrichteramt das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege dem Obergerichtspräsidenten (act. 1). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) liess der Gesuchsteller nach einmaliger Fristerstreckung diverse Unterlagen ins Recht reichen (act. 7-9/1-8). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu seinen Einkünften lässt der Gesuchsteller geltend machen, aufgrund sei- ner Einweisung in die psychiatrische Klinik D._____ und später in die Klinik E._____ habe er seine Lehre abbrechen müssen. Als Folge davon habe die IV die ihm im Zusammenhang mit der beruflichen Ausbildung zugesproche- nen Taggeldleistungen eingestellt (act. 7 S. 1 f.). Seit der Einstellung der Taggeldzahlungen verfüge er über kein Einkommen (act. 7 S. 3). In der Zwi- schenzeit wurde der stationäre Aufenthalt in der Klinik E._____ offenbar be- endet, hat der Gesuchsteller doch seit dem 1. Februar 2013 eine eigene Wohnung (act. 7 S. 2). Es ist ihm daher zumutbar, wieder einer Erwerbstä- tigkeit nachzugehen. Aufgrund der noch nicht vor allzu langer Zeit erfolgten Entlassung erscheint es glaubhaft, dass der Gesuchsteller weiterhin über kein Einkommen verfügt. Im Weiteren lässt der Gesuchsteller ausführen, er sei vermögenslos (act. 7 S. 3), Belege hierzu fehlen indes. Allein die Tatsa- che, dass dem Gesuchsteller IV-Taggelder zugesprochen wurden, vermag seine Vermögenslosigkeit nicht zu begründen, da eine solche für IV- Leistungen keine Voraussetzung darstellt. Der 22-jährige Gesuchsteller hat es unterlassen, seine Vermögenslosigkeit mittels Belegen wie Kontoauszü- gen und der Steuererklärung nachzuweisen. Wie erwogen ist es Aufgabe der gesuchstellenden Person, den umfassenden Nachweis der Mittellosig- keit zu erbringen und damit nebst dem Einkommen und den notwendigen Lebenshaltungskosten auch die Vermögensverhältnisse offenzulegen und zu belegen (Entscheid des Bundesgerichts 4A_87/2007 E. 2.1; BGE 120 Ia 179 E. 3a; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 6). Eine Fristansetzung zur Einrei- chung der Unterlagen drängt sich aufgrund der bestehenden Rechtsvertre- tung und der diesbezüglichen Erwägungen in der Verfügung vom 24. Januar 2013 nicht auf. Infolge der unterlassenen Mitwirkung betreffend den Nach- weis seiner Vermögensverhältnisse ist es dem Gericht nicht möglich, die Bedürftigkeit des Gesuchstellers hinreichend zu beurteilen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters ist daher abzuweisen. 2.6. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendig- keit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei ei- nem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfah-
ren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage gegen C., (Nr. 46/12), wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B., - die Gegenpartei in der Hauptsache, Dr. C._____, ... [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Februar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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