Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 22. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Schlich- tungsverfahren zwischen dem Gesuchsteller und der C._____ Trust ein (act. 1). Gleichzeitig beantragte er die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. D._____ (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Der Gesuchsteller führt aus, er lebe zusammen mit seiner Ehefrau und dem volljährigen Sohn im gleichen Haushalt. Anders als das Erwerbseinkommen der Ehegattin ist jenes des erwerbstätigen Sohns in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 31). Sein Ein- kommen beziffert der Gesuchsteller mit durchschnittlich Fr. 2'400.- pro Mo- nat. Gemäss Abrechnungen der Arbeitslosenkasse ... vom November und Dezember 2012 betrug sein Einkommen durchschnittlich Fr. 2'552.- pro Mo- nat (act. 2/3a-b). Das Einkommen seiner Ehegattin beläuft sich entspre- chend den Ausführungen im Gesuch auf durchschnittlich rund Fr. 2'000.- pro Monat (act. 2/4a-d). Die anrechenbaren Einkünfte betragen damit Fr. 4'552.- pro Monat. Vermögenswerte haben der Gesuchsteller und seine Ehegattin mit Ausnahme eines Opel ..., Baujahr 2001, Kilometerstand 251'000 nicht (act. 1 S. 3; vgl. auch act. 2/7). Dass das Fahrzeug für die Berufsausübung benötigt würde und daher Kompetenzcharakter hätte, macht der Gesuchstel- ler nicht geltend; vielmehr fährt er offenbar mit dem Taxi zur Arbeit (act. 1 S. 3). Basierend auf Vergleichswerten (www.autoscout24.ch) ist von einem Wert von rund Fr. 1'000.- bis Fr. 2'000.- auszugehen. Gemäss Steuererklä- rung 2011 bestehen sodann Schulden in der Höhe von rund Fr. 558'000.- (act. 2/7, vgl. auch act. 1 S. 2). Der Gesuchsteller legt indes - mit Ausnahme von Krankenkassenschulden - nicht dar, dass er diese zurzeit abzahle, wes- halb sie in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen sind. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Ehegattin beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 2'009.- pro Monat (act. 2/5; einschliesslich Abzug des Beitrags des erwerbstätigen und mündigen Sohns von Fr. 500.- [act. 1 S. 2]), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller und Ehegattin je Fr. 307.15 pro Monat (act. 2/6a), Ratenzah- lung Krankenkasse für Kostenbeteiligung KVG Fr. 300.- pro Monat (act. 2/6b), Berufsauslagen Ehegattin Fr. 95.- pro Monat (act. 2/4a-d, www.zvv.ch) sowie Steuern Fr. 200.- pro Monat (nicht belegt, aber ange- messen). Die geltend gemachten Berufsauslagen für den Gesuchsteller sind sodann nicht ausgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfs- rechnung (act. 1 S. 1). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er trotz ei-
genem Fahrzeug Taxifahrten nach E._____ benötigt. Selbst ohne Einbezug dieser Berufsauslagen kann unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und die Ehegattin bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkünfte: Fr. 4'552.-, Notbedarf: Fr. 4'918.30, Vermögen: Automobil von max. Fr. 2'000.-) weder der Gesuchsteller selbst die Kosten des Schlichtungsver- fahrens tragen, noch kann die Ehegattin angehalten werden, gestützt auf Art. 159 und Art. 163 ZGB die Kosten des Verfahrens zu begleichen. Die Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zum Begehren in der Hauptsache bringt der Gesuchsteller vor, im Rahmen einer Sitzung zwischen ihm, der Friedensrichterin F._____ und Herrn G._____ der C._____ Trust vom 22. November 2012 sei vereinbart worden, dass Letzterer die Betreibung gegen ihn, den Gesuchsteller, nicht weiterzie- hen werde. Eine Protokollnotiz sei nicht erstellt worden. Etwas später habe er jedoch die Pfändungsandrohung erhalten. In der Folge sei sein Arbeitslo- sengeld gepfändet worden, so dass jeder Betrag über Fr. 2'400.- an die C._____ Trust gehe (act. 1 S. 4 und act. 2/1). 2.8. Der Gesuchsteller beantragt den Rückzug der Lohnpfändung durch die C._____ Trust (act. 1 S. 5). Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, welche nicht in den Geltungsbe-
reich der Zivilprozessordnung fällt (vgl. Art. 1 ZPO e contrario sowie BSK ZPO-Vock, Art. 2 N 9). Gegen eine allenfalls zu Unrecht erhobene Lohn- pfändung wäre mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde nach Art. 17 SchKG vorzugehen, welche den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs und nicht dem Zivilprozessrecht unterliegt. Es fehlt damit an der Zuständigkeit des massgebenden Friedensrichteram- tes, weshalb die Klage insoweit als aussichtslos bezeichnet werden muss. 2.9. Im Weiteren beantragt der Gesuchsteller eine Berichtigung des Protokolls durch das Friedensrichteramt, da dieses die Zusage des Gläubigers, die Be- treibung nicht weiterzuziehen, nicht schriftlich festgehalten habe (act. 1 S. 5). Nach Art. 219 i.V.m. Art. 235 Abs. 3 ZPO sind Protokollberichtigungen vom Friedensrichteramt selbst vorzunehmen. Der Gesuchsteller hat zwar davon abgesehen, das massgebende Protokoll bzw. den massgebenden Teilauszug ins Recht zu reichen, es kann jedoch im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den Parteien des Schlichtungsver- fahrens tatsächlich eine entsprechende Abmachung getroffen wurde. Das Protokollberichtigungsbegehren erweist sich daher nicht als aussichtslos. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ be- treffend oberwähntes Protokollberichtigungsgesuch die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.10. Der Gesuchsteller beantragt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Um- stände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren als notwendig erscheint, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Not- wendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein aus- gedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Inte- ressen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli-
cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel in Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.11. Solche besonderen Schwierigkeiten sind vorliegend zu verneinen, zumal gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise bestehen, es handle sich um ein besonders komplexes Protokollberichtigungsverfahren mit Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Der Gesuchsteller macht dies denn auch nicht geltend. Im Weiteren bestehen keine Hinweise, die Gegenpartei in der Hauptsache sei anwaltlich vertreten. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kan- tons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie ent- sprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unent- geltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfah- rens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt des- halb unter diesem Vorbehalt.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B., Verfahren GV.2012.00028, betreffend Protokollberichti- gung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B.. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an:
− den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ Trust, [Adresse] (gegen Empfangsschein) 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 22. Januar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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