Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130005-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 17. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 liess A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage betreffend Abänderung Unterhalt gegen C._____ einreichen (act. 4/1). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 liess der Gesuchsteller sodann beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihm für die Pro- zessvorbereitung und das beim Friedensrichteramt eingeleitete Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der in zweiter Ehe lebende Gesuchsteller lässt geltend machen, nachdem er von der Arbeitslosenkasse habe unterstützt werden müssen, befinde er sich seit dem 15. Juni 2012 wieder in einer Vollzeitanstellung. Dabei verdiene er netto Fr. 4'170.30 pro Monat. Die Arbeitsstelle sei ihm jedoch per 31. Januar 2013 gekündigt worden. Eine neue Stelle habe er noch nicht gefunden, weshalb er ab Februar 2013 wieder Arbeitslosengeld beziehen müsse. Die- ses betrage wohl rund Fr. 3'200.- netto (act. 1 S. 3 f.). Gemäss dem ins Recht gereichten Lohnausweis vom 18. Dezember 2012 verdient der Ge- suchsteller zurzeit monatlich durchschnittlich netto Fr. 4'170.30 (vgl. act. 4/19). Das Einkommen der Ehegattin wird mit Fr. 3'033.- netto pro Mo- nat veranschlagt (act. 1 S. 4, act. 4/23). Die monatlichen Einkünfte belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 7'203.30. Die Vermögenswerte beliefen sich sodann per 26. Oktober 2012 gemäss Kontoauszug der D._____ auf Fr. 2'856.05 (act. 4/34). Im Weiteren bestehen offene Betreibungen von über Fr. 60'000.- (act. 4/32), wobei das Einkommen des Gesuchstellers bis zum 16. Juli 2012 gepfändet wurde (act. 1 S. 5, act. 4/27). Der Lohnabrechnung des Gesuchstellers vom Dezember 2012 ist sodann zu entnehmen, dass auch im besagten Monat Leistungen an das Betreibungsamt E._____ erfolg- ten (act. 4/21). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und seine Gattin beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietzins Fr. 1'714.- pro Mo- nat (act. 4/24), Krankenkasse KVG Fr. 206.20 pro Monat (act. 4/25, unklar, ob nur Kosten nach KVG, gemäss www. ... .ch aber angemessen), Kran- kenkasse KVG Ehegattin Fr. 193.60 pro Monat (act. 4/25), Haushalt- /Haftpflichtversicherung Fr. 18.25 pro Monat (act. 4/26), Verpflegung Ge- suchsteller Fr. 184.- pro Monat (act. 4/21), Kosten Arbeitsweg Gesuchsteller Fr. 331.- (nicht belegt, aber angemessen, jedoch nur bis Ende Januar 2013), Steuern Fr. 300.- pro Monat (vgl. act. 1 S. 4, nicht ausgewiesen, aber ange-
messen), Unterhaltsleistungen an den Sohn F._____ und die Tochter G._____ von je Fr. 1'027.40 pro Monat sowie an die geschiedene Frau von Fr. 308.20 pro Monat (act. 4/31, vgl. auch act. 4/28). Die Kosten für Telefon und Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Die Kosten für den Arbeitsweg der Ehegattin sind sodann nicht ausgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (vgl. act. 4/33 S. 5 und act. 4/27 S. 3). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und die Ehegattin kann bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkünfte: Fr. 7'203.30, Vermögen: Fr. 2'856.05, Abzahlung der Schulden, Notbedarf: Fr. 7'010.05) weder die Ehegattin angehalten werden, gestützt auf Art. 159 und Art. 163 ZGB die Kosten des Verfahrens zu begleichen, noch kann der Gesuchsteller selbst die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen, zumal sich sein Einkommen beim Bezug von Arbeitslosengeld ab Februar 2013 reduzieren wird. Die Be- dürftigkeit ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei er- heblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die rechtshängig gemachte Abände- rungsklage des Gesuchstellers gegen seinen Sohn kann aus heutiger Per- spektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal sich sein monatli- ches Einkommen seit dem Abschluss der Scheidungskonvention vom
lung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zu rechtfertigen, da es für einen juristischen Laien immer etwas schwieriger ist als für einen Ju- risten, sich in einem Prozess zurecht zu finden. Dass der Gesuchsteller so- dann die deutsche Sprache nicht versteht, wurde nicht belegt und erscheint aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Autoverkäufer im Aus- sendienst und als Technischer Angestellter bei der H._____ AG (act. 4/18 und act. 4/33 S. 7 f.) wenig glaubhaft. Im Weiteren bestehen keine Hinweise, die Beklagte in der Hauptsache sei anwaltlich vertreten. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur sinngemäss geltend gemach- ten rückwirkenden Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Prozessvorbereitung. Hierzu sei lediglich festgehalten, dass die Wir- kungen der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs eintreten, einschliesslich die anwaltschaftlichen Bemühungen für die Erstellung des Gesuchs. Eine weitergehende Rückwirkung muss be- gründet werden. Solche Gründe wurden vorliegend nicht vorgebracht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, warum es dem anwaltlich vertretenen Gesuch- steller nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, das Gesuch schon im damaligen Zeitpunkt einzureichen. Folglich könnte dem Antrag auf rückwir- kende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungs- verfahren nicht stattgegeben werden. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kan- tons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie ent- sprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unent- geltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfah-
rens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt des- halb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstin- stanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend un- entgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend die Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen.
Zürich, 17. Januar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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