Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 17. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2013 liessen A._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) und B._____ durch ihren Rechtsvertreter bei der Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Uster eine Klage be- treffend Kündigungsanfechtung und Mieterstreckung gegen C._____ einrei- chen (act. 3A). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das bei der genannten Schlichtungsbehörde eingeleitete Verfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin beschränkt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO).
2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, sie habe vier Kinder und sei ver- heiratet, befinde sich aber in einem Eheschutzverfahren. Aufgrund der vier minderjährigen Kinder sei es ihr nicht zumutbar, eine Erwerbstätigkeit auf-
zunehmen, zumal das jüngste Kind gerade einmal vier Jahre alt sei. Ihr Ein- kommen betrage daher Fr. 0.-. Das Einkommen des offenbar immer noch im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (act. 1 S. 3) beziffert die Ge- suchstellerin mit Fr. 4'298.-, wobei sie geltend macht, dass ihr der aktuelle Lohn ihres Ehegatten nicht bekannt sei (act. 1 S. 5). Der Lohn wird mittels Lohnabrechnung vom 31. Dezember 2006 sowie mittels Eheschutzverfü- gung vom 23. August 2007 belegt (act. 4/7 und act. 3/B S. 5). Ihre Vermö- genswerte belegt die Gesuchstellerin sodann mittels Kontoauszugs der D._____ [Bank], woraus hervorgeht, dass ihr Konto per 30. September 2012 einen Minussaldo von Fr. 29.56 aufwies (act. 4/6). Zu allfälligem Vermögen ihres Ehegatten macht die Gesuchstellerin keine Ausführungen. In Anbe- tracht des hängigen Eheschutzverfahrens darf ihr dies jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Der Steuererklärung der Gemeinde E._____ für das Jahr 2012 kann immerhin ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.- entnommen werden (act. 4/5). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für ihre Familie beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'778.- pro Monat (act. 4/1), Krankenkassenprämien KVG der vier Kinder insgesamt Fr. 329.60 pro Monat (act. 4/9), Krankenkassenprämien KVG Gesuchstellerin Fr. 361.35 pro Monat (act. 4/9) sowie Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung Fr. 10.15 pro Monat (act. 4/12). Die Kosten für Telefon und Billag sind be- reits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Gleiches gilt für die Rechnung des EKZ betreffend Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 44). Unter Berücksichti- gung des Grundbetrags für sich, den Ehegatten und die Kinder kann bei die- sen finanziellen Verhältnissen (Einkünfte: Fr. 4'298.- zzgl. Kinderzulagen, kein Vermögen, Notbedarf: Fr. 5'979.10) weder die Gesuchstellerin selbst die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen, noch kann der Ehegatte an- gehalten werden, gestützt auf Art. 159 und Art. 163 ZGB die Kosten des Verfahrens zu begleichen. Die Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen.
2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin bringt vor, mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 sei ihr und ihrem Ehegatten die Familienwohnung gekündigt worden. Die Kündi- gung sei unbegründet und völlig grundlos erfolgt, weshalb sie anfechtbar sei. Zudem stehe eine Mieterstreckung im Raum (act. 1 S. 3 f.). Ob die Kündi- gung anfechtbar ist, kann an dieser Stelle mangels weitergehenden Erläute- rungen seitens der Gesuchstellerin nicht beurteilt werden, weshalb das Be- gehren insoweit als aussichtslos bezeichnet werden müsste. Anders beur- teilt sich indes die Situation hinsichtlich des Begehrens um Mieterstreckung. Nach Art. 272 Abs. 1 OR kann der Mieter die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die In- teressen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Dabei sind bei der Inte- ressenabwägung insbesondere die Umstände des Vertragsabschlusses und der Inhalt des Vertrags, die Dauer des Mietverhältnisses, die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhal- ten, ein allfälliger Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs sowie die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zu berücksichtigen. Da es sich beim gekündigten Objekt um eine Familienwohnung handelt und es der Gesuchstellerin aufgrund ihrer knappen finanziellen Verhältnisse
nicht ein Leichtes sein wird, eine neue Wohnung zu finden, kann eine Miet- erstreckung im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Damit ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin der deutschen Sprache nicht mäch- tig ist (act. 1 S. 4), vermag für sich alleine keine Notwendigkeit zu begrün- den, da das Problem der fehlenden Verständigungsmöglichkeit mittels Bei- zugs eines Dolmetschers gelöst werden kann. Dennoch ist das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vorliegend zu be- jahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sach- verhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Ab- klärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Prüfung der Fragen, ob vorliegend ein Anfechtungsgrund der Kündigung gegeben ist und ob eine Mieterstreckung verlangt werden kann, ist von gewisser Komplexität. Pro- zesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Wohnung gelten in aller Re- gel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 118 N 11). Die sachliche Notwen-
digkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegen- de Schlichtungsverfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kan- ton Zürich aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend un- entgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Uster betreffend Anfechtung Kündigung/Mieterstreckung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
lic. iur. A. Leu
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