Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120195-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 8. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 liess A._____ durch seine Beiständin beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsverfahren gegen D._____ betreffend Forderung Unterhalt einreichen (act. 5). Gleichentags liess er beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege stellen. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragte er nicht (act. 1). Am 27. Dezember 2012 überwies sodann das Friedensrichteramt C._____ das Gesuch dem Oberge- richtspräsidenten zur weiteren Behandlung und teilte mit, dass die Klage aufgrund der Anweisung über "Neuregelung Klagen betreffend Vaterschaft und/oder Kinder-Unterhalt" des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Juli 2012 mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 abgeschrieben worden sei (act. 4). 2. Mit Faxeingabe vom 8. Januar 2013 übermittelte die Beiständin des Ge- suchstellers dem Obergericht die Verfügung vom 27. Dezember 2012, worin in Dispositiv Ziffer 1 das Nichteintreten auf die Klage verfügt wurde. In Dis- positiv Ziffer 2 wurde sodann festgehalten, dass die Kosten des Verfahrens ausser Ansatz fielen (act. 9). Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege als gegenstandslos, weshalb es am Register abzuschrei- ben ist. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als ge- genstandlos am Register abgeschrieben. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beiständin des Gesuchstellers, dreifach, für sich, die Kindsmutter und den Gesuchsteller, sowie an das Friedensrichter- amt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 8. Januar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: