Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120194-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 24. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein nicht näher konkretisiertes Schlich- tungsverfahren gegen B._____ betr. Unterhalt bzw. Fortsetzung der Betrei- bung nach Art. 265a SchKG (act. 1). 2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 3. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 4. Nach Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren grundsätzlich ein Schlich- tungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Im Sinne einer Aus- nahme entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. e Ziffer 7 ZPO bei Klagen auf Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG. 5. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin in der Hauptsache die unentgeltliche Rechtspflege für die Fortsetzung der Betreibung nach Art. 265a SchKG beantragen möchte. Nach der Einleitung einer Betreibung für ausstehende Unterhaltsansprüche in der Höhe von Fr. 11'100.15 bzw. Fr. 7'600.- und der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten in der Hauptsache erhob dieser am 12. Dezember 2012 Rechtsvorschlag mit der Begründung, seit dem Konkurs sei er nicht zu neuem Vermögen gekommen (act. 2/1). Gleichentags orientierte das Stadtammann- und Betreibungsamt
C._____ die Gesuchstellerin über den Rechtsvorschlag und wies sie auf die weitere Vorgehensweise nach Art. 265a SchKG hin (act. 2/1). Da die Ge- suchstellerin offenbar nun den Rechtsvorschlag dem Richter des Betrei- bungsortes vorlegen lassen und danach allenfalls Klage nach Art. 265a SchKG erheben möchte (act. 2/1 S. 5) und weder für die Vorlage des Rechtsvorschlages vor dem Richter noch für die allfällige nachfolgende Kla- ge ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (Art. 198 lit. e Ziffer 7 ZPO), entfällt damit auch die Notwendigkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Obergerichtspräsidenten. Auf das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist damit nicht einzutreten. 6. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 7. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 8. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse].
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. Dezember 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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