Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120189-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 18. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch einzuleitendes Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen ersuchen. Sodann liess er den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für den Zivilprozess stellen (act. 1). 1.2. Der Gesuchsteller beabsichtigt die Erhebung einer Schadenersatzklage ge- mäss Produktehaftpflichtgesetz gegen die B._____ GmbH. Zur Begründung lässt er ausführen, im Jahre 2007 habe er bei der C._____ GmbH einen Signalstift ... sowie Pyro-Knallpatronen gekauft. Aus dem "Hülsen-Aufsatz" des Signalstifts hätten Knallpatronen abgeschossen werden können. Beim Abschuss dieser Patronen am 1. August 2010 habe sich ein Unfall ereignet, indem eine Knallpatrone direkt auf dem Stift bzw. im "Hülsen-Aufsatz" ex- plodiert sei. Der Gesuchsteller habe Verletzungen an der Hand erlitten. Er beabsichtige daher die Einleitung einer Klage gegen die B._____ GmbH als Importeurin der Knallpatronen (act. 1 Rz 1 ff.). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Bereits mit Eingabe vom 13. September 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Blick auf eine Klage aus Produktehaftpflichtrecht gegen die B._____ GmbH beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein damals noch nicht eingeleitetes Schlichtungsverfahren sowie den nachfolgenden Zivilprozess stellen (act. 4/1). Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstin- stanzliche Verfahren wurde mit Urteil vom 24. September 2012 nicht einge- treten (Verfahrensnummer VO120131, act. 4/5). Dieser Entscheid ist in
Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsteller lässt dasselbe Begehren nun er- neut stellen (act. 1). Dabei verkennt er, dass Prozessentscheiden zwar keine umfassende materielle Rechtskraft zukommt, sie jedoch hinsichtlich der be- urteilten fehlenden Prozessvoraussetzung bindend sind (BGE 115 II 187 E. 3a; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, § 36 N 205). Da die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege - wie dargelegt - bereits im Verfahren VO120131 behandelt wurde und dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist auf das erneute Gesuch infolge Rechtskraft nicht einzutreten. 2.2. Lediglich nebenbei sei erwähnt, dass der Obergerichtspräsident - um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - die unentgeltliche Rechts- pflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen praxisgemäss nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligt. Erfasst werden damit lediglich Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Be- zirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. Für das bevorstehende Zivil- verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen wird daher aufgrund der erwähnten Praxis durch den Obergerichtspräsidenten ohnehin keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
lic. iur. A. Leu
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