Repeated legal aid request barred by res judicata

VO120189Obergericht18.12.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ requested legal aid and appointment of counsel for a planned products-liability action against B._____ GmbH before the Bezirksgericht Meilen. The Obergericht of Zurich refused to consider the new request because the same legal-aid application had already been finally decided in earlier proceedings VO120131, and no appeal had been lodged against that refusal. The court noted that procedural decisions are binding as to the adjudicated procedural prerequisite. It also stated, incidentally, that its practice would in any event cover legal aid only up to the end of the conciliation stage. The Obergericht proceedings themselves were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 145 Abs. 2 ZPO; res judicata of procedural decisions on legal aid requests: A renewed application for unentgeltliche Rechtspflege is inadmissible where the same request, concerning the same anticipated proceedings, has already been finally decided and no remedy was filed. Process decisions are not subject to full material res judicata, but they bind the court with respect to the procedural prerequisite already adjudicated (consid. 2.1). The court may therefore not re-examine the merits of the legal-aid prerequisites in a repeat filing. Incidental observations on local practice remain obiter and do not affect the binding effect of the prior final non-entry decision.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120189-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 18. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch einzuleitendes Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen ersuchen. Sodann liess er den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für den Zivilprozess stellen (act. 1). 1.2. Der Gesuchsteller beabsichtigt die Erhebung einer Schadenersatzklage ge- mäss Produktehaftpflichtgesetz gegen die B._____ GmbH. Zur Begründung lässt er ausführen, im Jahre 2007 habe er bei der C._____ GmbH einen Signalstift ... sowie Pyro-Knallpatronen gekauft. Aus dem "Hülsen-Aufsatz" des Signalstifts hätten Knallpatronen abgeschossen werden können. Beim Abschuss dieser Patronen am 1. August 2010 habe sich ein Unfall ereignet, indem eine Knallpatrone direkt auf dem Stift bzw. im "Hülsen-Aufsatz" ex- plodiert sei. Der Gesuchsteller habe Verletzungen an der Hand erlitten. Er beabsichtige daher die Einleitung einer Klage gegen die B._____ GmbH als Importeurin der Knallpatronen (act. 1 Rz 1 ff.). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Bereits mit Eingabe vom 13. September 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Blick auf eine Klage aus Produktehaftpflichtrecht gegen die B._____ GmbH beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein damals noch nicht eingeleitetes Schlichtungsverfahren sowie den nachfolgenden Zivilprozess stellen (act. 4/1). Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstin- stanzliche Verfahren wurde mit Urteil vom 24. September 2012 nicht einge- treten (Verfahrensnummer VO120131, act. 4/5). Dieser Entscheid ist in

Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsteller lässt dasselbe Begehren nun er- neut stellen (act. 1). Dabei verkennt er, dass Prozessentscheiden zwar keine umfassende materielle Rechtskraft zukommt, sie jedoch hinsichtlich der be- urteilten fehlenden Prozessvoraussetzung bindend sind (BGE 115 II 187 E. 3a; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, § 36 N 205). Da die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege - wie dargelegt - bereits im Verfahren VO120131 behandelt wurde und dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist auf das erneute Gesuch infolge Rechtskraft nicht einzutreten. 2.2. Lediglich nebenbei sei erwähnt, dass der Obergerichtspräsident - um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - die unentgeltliche Rechts- pflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen praxisgemäss nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligt. Erfasst werden damit lediglich Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Be- zirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. Für das bevorstehende Zivil- verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen wird daher aufgrund der erwähnten Praxis durch den Obergerichtspräsidenten ohnehin keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  1. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. Dezember 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

legal aidres judicatanon-entryprocedural decisionproducts liabilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the renewed request for legal aid and appointed counsel was admissible despite a prior final refusal

Extrahierter Entscheid

No. The same request had already been decided in final form, so the renewed application was barred by res judicata and the court would not enter into it.

Extrahierte Begründung

Procedural decisions are binding as to the process requirement already adjudicated. Since the legal aid issue had been decided in the earlier proceeding and no appeal had been filed, the renewed application could not be examined again.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the Obergericht proceedings

Extrahierter Entscheid

The Obergericht proceedings were free of charge.

Extrahierte Begründung

The decision expressly ordered that no court costs be charged in the present proceeding.

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