Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120188-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 17. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich für eine vormundschaftliche Angelegenheit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ stellen (act. 1). 2. Nach § 128 GOG ist der Obergerichtspräsident für die Beurteilung von Ge- suchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Ge- richt zuständig. § 128 GOG gilt nur für Zivilverfahren (vgl. Zwischentitel vor § 126 GOG) und kommt damit nur im Anwendungsbereich der Zivilprozess- ordnung zum tragen. Art. 1 ZPO zufolge regelt die Zivilprozessordnung Ver- fahren vor den kantonalen Instanzen insbesondere für streitige Zivilsachen sowie für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Kin- des- und Vormundschaftsrecht untersteht im Rahmen der vom Zivilgesetz- buch vorgegebenen Schranken nur dann der Zivilprozessordnung, wenn die Kantone diese für anwendbar erklären. Es steht den Kantonen jedoch frei, Fragen betreffend das Vormundschafts- und Kindesrecht dem Verwaltungs- verfahren zu unterstellen (Sutter-Somm/Klingler in: Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 1 N 7). Die im Kanton Zürich massge- benden Bestimmungen für familienrechtliche Entscheide befinden sich in §§ 187 ff. GOG. Diese gelten jedoch nur für die Rechtsmittel gegen familien- rechtliche Entscheide des Bezirksrates (§ 187 GOG), nicht hingegen für Entscheide der Vormundschaftsbehörde (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 187 N 3). Für Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde sind die Regeln des Verwaltungsrechtspflegege- setzes massgebend (vgl. auch Merkblatt der Direktion der Justiz und des In- nern des Kantons Zürich betr. "Hinweise zu schwierigen Verfahrensfragen im Vormundschaftswesen", online abrufbar). Dementsprechend liegt keine Zivilsache vor, weshalb es an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsiden-
ten fehlt, über das Gesuch zu entscheiden. Damit ist darauf nicht einzutre- ten. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 17. Dezember 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: