Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120186-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 14. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich für ein bevorstehendes Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes ersuchte sie explizit nicht (act. 1). 2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Be- zirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Erfasst werden damit Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein er- neutes Gesuch zu stellen. 3. Vorliegend steht den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge ein Schei- dungsverfahren bevor, bei dem gemäss Art. 198 lit. c ZPO das Schlich- tungsverfahren - für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wer- den könnte - entfällt. Für das möglicherweise bevorstehende Scheidungs- verfahren vor dem Bezirksgericht wird aufgrund der erwähnten Praxis keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
lic. iur. A. Leu
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