Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120185-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 13. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 ersuchte A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für das beim Friedensrichteramt B._____ hängige Schlichtungsverfahren GV:IA120093-T/V (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Schaden- ersatz- und Genugtuungsklage gegen C._____. Die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes beantragt der Gesuchsteller nicht (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-
schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten ge- mäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorlie- gend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grund- lage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen
kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Ehegattin des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Der Gesuchsteller macht geltend, er erhalte eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'412.- pro Monat und belegt diese mittels Rentensteuerausweis der AHV-Ausgleichskasse des Sozialversicherungsamtes D._____ (act. 2/1). Das Einkommen der Ehegattin beziffert er mit Fr. 2'604.- pro Monat und be- legt es ebenfalls mittels Rentensteuerausweis der AHV-Ausgleichskasse des Sozialversicherungsamtes D._____ (act. 2/2) sowie mittels Rentenbe- scheinigung der Pensionskasse E._____ (act. 2/3). Insgesamt belaufen sich die monatlichen Einkünfte des Gesuchstellers und seiner Ehegattin damit auf Fr. 4'016.-. Sein Vermögen beziffert der Gesuchsteller sodann mit Fr. 395.58. Sein Kontoguthaben von Fr. 394.58 per 31. Oktober 2012 belegt er mittels Kontoauszug der F._____ AG (act. 2/11). Sein Fahrzeug Mitsub- ishi Baujahr 1999 beziffert er mit Fr. 1.-, wobei dieser Betrag zu tief ist (Ver- gleichswerte auf www.autoscout24.ch). Seine Ehegattin verfügte sodann per 10. Dezember 2012 über Sparguthaben von Fr. 1'994.77 sowie über ein De- pot von Fr. 4'837.50 (act. 2/12). Insgesamt belaufen sich die Vermögenswer- te des Gesuchstellers und seiner Gattin - ohne Berücksichtigung des Mehr- wertes des Fahrzeuges - auf Fr. 7'227.85. Im Weiteren macht der Gesuch- steller geltend, es bestünden Schulden in der Höhe von Fr. 837.40 bei der F._____ AG und belegt diese mittels Rechnung vom 11. November 2012 (act. 2/8). Die Schulden der Ehegattin belaufen sich auf Fr. 2'424.05 und werden mittels Rechnung der G._____ AG belegt (act. 2/9). Die weiteren geltend gemachten Schulden von Fr. 3'000.- gegenüber der Tochter H._____ (act. 1 S. 4) sind nicht belegt und daher in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und seine Ehegattin bezif- fert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'310.- pro Monat (act. 2/4), Krankenkassenprämien KVG je Fr. 329.85 pro Monat (act. 2/5-6), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 12.88 pro Monat (act. 2/7), Schuldzinsen für Kredite Fr. 10.80 pro Monat bzw. Fr. 32.67 pro Monat
(act. 2/8-9) sowie Steuern Fr. 199.- pro Monat (act. 2/10). Bei diesen finan- ziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 4'016.- pro Monat, Vermögen: Fr. 7'227.85, Schulden: Fr. 3'261.45, Notbedarf Fr. 3'925.05 pro Monat) ist es dem Gesuchsteller - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf die Anrechnung eines sog. Notgroschens (vgl. hierzu BSK ZPO-Rüegg Art. 117 N 15) - zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens aus dem eheli- chen Vermögen zu begleichen, zumal diese von geringer Höhe sind. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers und ist das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der wei- teren Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begeh- rens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Anzumerken ist lediglich, dass die Ausführungen des Gesuchstellers zur Begründetheit seiner Klage entgegen dem Hinweis im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach die we- sentlichen Gründe glaubhaft darzulegen und Belege zum Begehren in der Hauptsache einzureichen seien (act. 1 S. 5), über eine blosse Wiedergabe seiner Sicht der Dinge nicht hinausgehen (act. 2/13). Insbesondere hätte er das massgebende E-Mail von Herrn C._____ an Herrn I._____ ins Recht reichen können. 2.7. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es indessen unbenom- men, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unent- geltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran
nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 13. Dezember 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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