Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120184-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 10. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 8. November 2012 bei der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zü- rich ein Schlichtungsgesuch ein betreffend Anfechtung der Kündigung gegen die B._____ (Urk. 1 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 liess die Gesuchstellerin beim Oberge- richtspräsidenten folgenden Antrag stellen (Urk. 1 S. 2): "Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend ab dem 8. November 2012 in der Person des Unterzeichneten zu bestellen." 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht, die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Klägerin in einem eine Mietsache betref- fenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfah- ren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kos- tenlos. Entsprechend ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt das Gesuch um (rückwirkende) Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). An die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sind im Schlich- tungsverfahren hohe Anforderungen zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwie- gender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber- sichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse
sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.5. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, sie verfüge über kein Vermögen. Ihr Einkommen bestehe aus einer monatlichen IV- Rente von Fr. 937.50 und Zusatzleistungen zur IV von monatlich Fr. 2'700.- (Urk. 1 S. 3). Die Zusatzleistungen zur IV von monatlich Fr. 2'700.- sind belegt (Urk. 4/3), gemäss den Rentensteuerausweisen für das Jahr 2011 beträgt die or- dentliche IV-Rente jedoch monatlich Fr. 1'250.- (Urk. 4/2). Damit betragen die monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin Fr. 3'950.-. Zu ihren monatlichen Auslagen liess die Gesuchstellerin keine Ausführungen machen. Aus den einge- reichten Unterlagen ergibt sich unter Berücksichtigung des Grundbetrages ge- mäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'032.- (Miete Fr. 1'393.- [Urk. 4/14], Versicherungsprämien Fr. 418.- [Urk. 4/3 S. 2], Steuern Fr. 21.- [Urk. 4/4]). Weitere Auslagen wurden von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Damit resultiert bei der Gesuchstellerin ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 900.-. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es der Gesuchstellerin ohne Weiteres möglich, binnen nützlicher Frist für die relativ geringfügigen Kosten der anwaltli- chen Vertretung im Schlichtungsverfahren aufzukommen. Da die Gesuchstellerin unter diesen Umständen nicht als mittellos bezeichnet werden kann, ist ihr Ge- such um (rückwirkende) Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.6. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht er- neut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um (rückwirkende) Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Schlichtungsverfah- ren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ − die paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich, − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. Januar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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