Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120182-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 13. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. November 2012 liessen A._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) und B._____ durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrich- teramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Erbteilungsklage gegen D._____ einreichen (act. 3/10). Am 7. Dezember 2012 liess die Gesuchstel- lerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen und die Bestellung von Dr. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand be- antragen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, sie sei AHV-Rentnerin und erhal- te eine AHV-Rente sowie eine Pensionskassenrente in der Höhe von insge-
samt Fr. 3'647.- (act. 3/2 S. 2). Die beiden Renten belegt sie mittels Konto- auszugs der E._____ AG (act. 3/3). Zu ihrem Vermögen lässt sie ausführen, sie besitze verschiedene Sparhefte bzw. Bankkonti sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 200.- (act. 3/2 S. 3). Gemäss dem ins Recht gereichten Konto- auszug der E._____ AG betrug der Saldo auf ihrem Privatkonto ... per 6. Dezember 2012 Fr. 137.60 (act. 3/3). Das Sparguthaben bei der F._____ betrug per 31. Dezember 2011 Fr. 50.70 (act. 3/4). Im Weiteren gibt die Ge- suchstellerin an, Erbin von G._____ zu sein. In der Erbengemeinschaft G._____ steht insbesondere eine Liegenschaft an der ...strasse ... in C._____. Deren Schätzwert von Fr. 1'355'000.- belegt sie mittels Verkehrs- wertschätzung (act. 3/10/5). Dieser Vermögenswert ist jedoch, wie unten- stehend noch darzulegen sein wird, in der Bedarfsrechnung nicht zu berück- sichtigen. Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstel- lerin sodann wie folgt: Wohn- und Pflegekosten Altersheim durchschnittlich Fr. 3'166.- pro Monat (act. 3/7), Krankenkassenprämien KVG Fr. 346.10 pro Monat (act. 3/5) sowie Steuern Fr. 835.- pro Monat, wobei letzterer Betrag als zu hoch erscheint. Ausgehend von ihrem Einkommen und ihren anre- chenbaren Vermögenswerten erscheint ein Steuerbetrag von rund Fr. 430.- pro Monat angemessen (vgl. www.steueramt.zh.ch). Der für den Liegen- schaftsunterhalt geltend gemachte Betrag von Fr. 296.- pro Monat (act. 3/2 S. 2) ist nicht ausgewiesen und daher in der Bedarfsrechnung nicht zu be- rücksichtigen. Die Kosten für Telefon und Cablecom (vgl. act. 3/7) sind so- dann bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berück- sichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Bei diesen finan- ziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 3'647.-, Notbedarf Fr. 5'142.10) ist von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin einen potentiellen erbrechtlichen Anspruch am vorliegenden streitigen Nachlass hat, der seitens des Rechtsvertreters mit rund Fr. 1,5 Mio. veranschlagt wird, vermag an der Prozessarmut nichts zu ändern, da sie jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht auf die Vermögenswerte zugrei-
fen bzw. allein darüber verfügen kann (vgl. BGE 118 IA 369, 371). Folglich ist von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die rechtshängig gemachte Erbteilungsklage kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Gemäss der ins Recht gereichten Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Juni 2003 handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine gesetzliche Erbin des Erblassers G._____ (act. 3/10/1), welche gestützt auf Art. 604 des Zivilgesetzbuches zur Erbtei- lungsklage legitimiert ist. 2.8. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ be- treffend oberwähnte Erbteilungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, allerdings unter der Bedingung, dass sie die beiliegende Abtre- tungserklärung fristgemäss unterzeichnet (vgl. Ziff.3). 2.9. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (act. 1 und act. 3/2 S. 4). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsver- fahren besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierfür bedarf es ganz besonderer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Ver- beiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Be- troffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situ- ation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine hochbetagte, rechtsunkun- dige Frau (act. 3/2). Allein dieser Umstand rechtfertigt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Dr. X.. Damit ist von der Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des auszugehen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kan- tons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie ent- sprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unent- geltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C.. 3.2. Der sog. Effektivitätsgrundsatz verbietet es, den im konkreten Prozess lie- genden streitigen Anspruch für die Frage der Prozessarmut zu berücksichti- gen. Allerdings ist offensichtlich, dass die Gesuchstellerin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dereinst Vermögenswerte aus dem vorliegenden Verfah- ren erhalten wird. Es scheint deshalb gerechtfertigt, der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege unter der Auflage zu erteilen, wonach sie beilie- gende Abtretungserklärung zu unterzeichnen habe, mit welcher sie den künftigen Prozessgewinn im Umfang der ihr gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege der Gemeinde C._____ abtritt. Allerdings ist zu beachten, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Ein- reichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und somit das er- kennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Pro- zesskosten gemäss den Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat, weshalb die Gemeinde C._____ die Kosten des Schlichtungsverfahren ohnehin nur dann zu tragen hat, wenn die Gesuchstellerin das Schlichtungsgesuch zurückzie- hen würde, das Verfahren wegen Säumnis der Gesuchstellerin abgeschrie- ben würde oder wenn die Parteien eine Einigung erzielten. Vorliegend sind deshalb die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsver- fahrens – unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO und unter dem Vorbehalt, wonach die Gesuchstellerin die beiliegende Abtretungserklärung unterzeich- net – durch die Gemeinde C._____ zu tragen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ treffend Erbteilungsklage gegen D._____ die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt unter der Voraussetzung, dass sie die beiliegen- de Abtretungserklärung innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, un- terzeichnet dem Friedensrichteramt C._____ einreicht. Bei Nichteinhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dahin. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ treffend Erbteilungsklage gegen D._____ in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X., ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt unter der Voraussetzung, dass sie die beiliegende Abtre- tungserklärung innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, unterzeichnet dem Friedensrichteramt C. einreicht. Bei Nichteinhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung dahin. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C.. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin (gegen Empfangsschein), - das Friedensrichteramt C., - die Gegenpartei in der Hauptsache, D., vertreten durch Rechts- anwalt Dr. Y., zweifach. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 13. Dezember 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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