Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120180-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 6. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seinen Rechtsvertreter Dr. iur. X._____ beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____ ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage gegen A._____ (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ ist der Gesuchsteller in der Rolle der beklagten Partei. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das betreffende Verfahren bezüglich der Verfah- renskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Damit besteht auch kein Interes- se um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsver- fahren. Auf das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist daher nicht einzutre- ten. 2.3. Zu prüfen ist jedoch, ob dem Gesuchsteller ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen ist. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosig- keit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.
2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Der Gesuchsteller lässt ausführen, seit dem Sommer 2012 absolviere er ei- ne berufsbegleitende Ausbildung. Er arbeite daher zurzeit nur zu 60 Prozent. Bis Ende November 2012 habe er jedoch den Lohn zu 100 Prozent erhalten, da ihm die vorhandenen Überstunden ausbezahlt worden seien. Anzurech- nen sei ihm ein Betrag von Fr. 2'788.- pro Monat (60 Prozent des Vollzeit- lohns, act. 1 S. 3). Als Beleg reicht der Gesuchsteller die Lohnabrechnungen April bis Oktober 2012 ins Recht (act. 4/3). Diesen ist zu entnehmen, dass der Bruttolohn im April 2012, als sich der Gesuchsteller noch nicht in Ausbil- dung befand, Fr. 4'700.- betrug. Der Bruttolohn hat sich auch im Zeitpunkt, als der Gesuchsteller offenbar mit der Ausbildung begonnen hat, nicht redu- ziert. Vielmehr betrug er bis und mit Lohnabrechnung Oktober 2012 konstant Fr. 4'700.- (act. 4/3). Der Gesuchsteller lässt zwar geltend machen, aufgrund der Entschädigung der Überstunden sei ihm der Lohn bis November 2012 zu 100 Prozent ausbezahlt worden (act. 1 S. 3). Dass der Monatslohn von Fr. 4'700.- eine Überstundenentschädigung beinhaltet, geht aus den Lohn- abrechnungen September und Oktober 2012 jedoch nicht hervor. Ebenso wenig kann den Lohnabrechnungen entnommen werden, dass der Gesuch- steller sein Arbeitspensum auf 60 Prozent reduziert hat. Insoweit wurde das geltend gemachte reduzierte Einkommen des Gesuchstellers nicht hinrei- chend dargelegt und die Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb vom in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen monatlichen Nettoeinkommen (abzüg- lich Kinderzulage) von Fr. 4'646.30 auszugehen ist. Der Gesuchsteller bean- tragt zwar diesbezüglich die Einvernahme des Arbeitgebers als Zeugen bzw. seine persönliche Befragung (act. 1 S. 3), diesem Antrag ist jedoch nicht zu folgen, zumal es Aufgabe der gesuchstellenden Partei und nicht des Ge-
richts ist, die finanziellen Verhältnisse hinreichend darzulegen bzw. abzuklä- ren. Hinsichtlich seiner Vermögenswerte gibt der Gesuchsteller an, per 31. De- zember 2011 hätten diese rund Fr. 30'000.- betragen, und belegt dies mittels Steuererklärung 2011 (act. 4/4). Diese Vermögenswerte - so der Gesuch- steller weiter - hätten sich bis auf rund Fr. 10'000.- reduziert. Den ins Recht gereichten Kontoauszügen der C._____ ist zu entnehmen, dass das Privat- konto des Gesuchstellers per 28. November 2012 einen Betrag von Fr. 7'551.75 und das Sparkonto per 25. November 2012 einen Betrag von Fr. 11'788.35 aufwiesen (act. 4/6-7). Insgesamt belaufen sich die Vermö- genswerte des Gesuchstellers damit auf Fr. 19'340.10. Im Weiteren macht er notwendige Lebenshaltungskosten von Fr. 3'743.- pro Monat geltend (act. 1 S. 4) und reicht hierzu zahlreiche Belege ins Recht (act. 4/8-18). Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es dem Gesuchsteller - auch unter Be- rücksichtigung des Anspruchs auf die Anrechnung eines sog. Notgroschens (vgl. hierzu BSK ZPO-Rüegg Art. 117 N 15) - zumutbar, die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens anfallenden Kosten eines unentgeltlichen Rechts- beistandes aus seinem Vermögen zu begleichen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraus- setzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsa- che sowie der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es indes- sen unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be-
schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV.2012.00093 vor dem Friedensrichteramt B._____ wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren GV.2012.00093 vor dem Friedensrichteramt B._____ wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - an das Friedensrichteramt B., - an die Gegenpartei in der Hauptsache, Beiständin lic. iur. D., ... [Adresse] dreifach, für sich, die Kindsmutter und E._____.
lic. iur. A. Leu
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