Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120178-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 12. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. November 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ anhängig ge- machtes Schlichtungsverfahren. Dieses betrifft eine Klage auf Unterhalt ge- gen C._____ (act. 1 und act. 2/1). 1.2. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um ihre finanziellen Verhältnisse und jene der Mutter mittels aktuel- len Belegen nachzuweisen. Zudem wurde ihr aufgegeben mitzuteilen, ob sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantrage (act. 4). Die Gesuchstellerin nahm die Verfügung am 11. Dezember 2012 entgegen (act. 4). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme der Ge- suchstellerin mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Da- mit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege andro- hungsgemäss (act. 4 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen. 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unent- geltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin sowie an das Friedensrichteramt B._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 12. Januar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: