Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120177-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur A. Leu
Urteil vom 19. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. November 2012 überwies das Friedensrichteramt B._____ dem Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A._____ für ein durchgeführtes Schlichtungsverfahren ge- gen C._____ betreffend Zuteilung der alleinigen elterlichen Sor- ge/Obhut/Besuchsrecht (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 wurde dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller Frist angesetzt, um sein Begehren mittels Dokumenten zu be- legen (act. 3). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2012 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit, sie verzichte auf ihre Bestellung als unentgeltliche Rechts- beiständin (act. 5). Damit bleibt im Folgenden nur noch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Kostenbefreiung zu entscheiden. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
(sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Der Gesuchsteller lässt ausführen, bis Oktober 2012 sei er zu 100 Prozent arbeitstätig gewesen und habe dabei monatlich Fr. 5'064.10 verdient. Seit Oktober 2012 arbeite er zu 80 Prozent und erhalte damit einen Lohn von Fr. 4'042.20 (act. 2/1 S. 8). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten bezif- fert er sodann mit Fr. 6'089.30 (act. 2/1 S. 9). Trotz Fristansetzung zur Ein- reichung von Belegen für den Nachweis des Einkommens, der allfälligen Vermögenswerte sowie der notwendigen Lebenshaltungskosten hat es der Gesuchsteller unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse zu dokumentie- ren. Ebenso wenig hat er Belege zum weiteren Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit der Klage in der Hauptsache ins Recht gereicht. Infolge der unterlassenen Mitwirkung betreffend den Nachweis seiner finanziellen Verhältnisse und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist es dem Gericht nicht möglich, die Bedürftigkeit des Gesuchstellers abschliessend zu beurteilen. Entsprechend der Androhung in der Verfügung vom 4. Dezember 2012 ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzu- weisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird verfügt: 1. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unent- geltliche Rechtsbeiständin für das beim Friedensrichteramt B._____ durch- geführte Schlichtungsverfahren Nr. ... wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das beim Friedensrichteramt B._____ durchgeführte Schlichtungsverfahren Nr. ... wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B., - die Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwältin Dr. Y., ... [Adresse], zweifach, für sich und C._____. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 19. Dezember 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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