Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120175-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 14. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. November 2012 (Datum Poststempel: 22. November 2012, Urk. 2 A) reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Frie- densrichteramt B._____ anhängig gemachtes Verfahren (GV.2012.00553) betref- fend Klage auf Datenlöschung nach Datenschutzgesetz gegen die Firma "C._____ Inc." mit Sitz in D._____ ein (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 2.3. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist nament- lich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertre-
tene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.4. Mit Eingabe vom 16. November 2012 stellte der Gesuchsteller ein Schlich- tungsbegehren, welches am 19. November 2012 beim Friedensrichteramt B._____ einging (Urk. 2/10). Am 20. November 2012 erliess der zuständige Frie- densrichter die Klagebewilligung und auferlegte die Kosten von Fr. 250.- dem Ge- suchsteller (Urk. 2/12). Die Rechnung über die erwähnten Fr. 250.- ist dem Ge- suchsteller bereits zugegangen, konnte er diese doch seinem Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege beilegen (Urk. 2/8). Mit seiner Eingabe vom 21. November 2012 (Datum Poststempel: 22. November 2012) beantragt der Ge- suchsteller somit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kosten eines bereits durchgeführten und abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt B._____. Der Gesuchsteller führt in diesem Zusammen- hang aus, er könne gemäss dem Handbuch der Friedensrichter auch nach einer Schlichtungsverhandlung bzw. nach Erlass der Klagebewilligung die unentgeltli- che Rechtspflege beantragen, wenn er dies dem Friedensrichter mitgeteilt habe. Der Friedensrichter sei über seinen Antrag orientiert gewesen (Urk. 1). 2.5. Wie bereits ausgeführt kann die unentgeltliche Rechtspflege nur in Aus- nahmefällen rückwirkend erteilt werden. Vorliegend liegt kein derartiger Ausnah- mefall vor. In der Vergangenheit stellte der Gesuchsteller beim Obergerichtsprä- sidenten bereits zahlreiche Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb er von diesem Rechtsinstitut Kenntnis hatte. Zudem wurde er auch bereits auf den Ausnahmecharakter der rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege hingewiesen (Urteil vom 14. September 2012, Prozess-Nr. VO120128-O). Aus dem vom Gesuchsteller angeführten "Handbuch der Friedensrichter" kann er sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist darin doch nirgends und nicht ein- mal sinngemäss erwähnt, es genüge für die rückwirkende Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, wenn der Friedensrichter über ein entsprechendes Ge- such orientiert worden sei. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzu- weisen, dass der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt B._____ weder schrift- lich noch mündlich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat. Vielmehr hat er den zuständigen Friedensrichter lediglich darüber ori- entiert, dass er beim Obergerichtspräsidenten ein entsprechendes Gesuch stellen werde (vgl. Urk. 2/9 S. 1). Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Beantwortung der Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu gewähren sei oder nicht. 2.6. Anderweitige Gründe, welche eine Ausnahme von besagtem Grundsatz rechtfertigen würden, sind sodann nicht ersichtlich und werden seitens des Ge- suchstellers auch nicht geltend gemacht. Folglich könnte die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Voraussetzungen erst für den Zeitraum ab dem 22. November 2012, dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Datum Poststem- pel; Urk. 2 A), gewährt werden. In diesem Zeitpunkt sind die Kosten des massge- benden Schlichtungsverfahrens jedoch bereits angefallen. Damit kann seinem An- trag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das abgeschlossene Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden und ist das Gesuch abzuwei- sen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfah- ren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller - das Friedensrichteramt B._____ (Verfahren GV.2012.00553)
lic. iur. A. Gürber
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