Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120171-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. November 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein allfälliges Schlich- tungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderung gegen die C._____ AG ersuchen. Gleichzeitig liess sie die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantra- gen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege für ein späteres Schlichtungsverfahren wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren mit hin- reichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird damit, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und nicht um eine unbestimmte Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder ausserprozessualer Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommen- tar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 2). Obwohl das Schlichtungsverfahren vorliegend noch nicht eingeleitet wurde, ist bekannt, dass das Schlichtungsgesuch eine Forderungsklage der Gesuchstellerin ge- stützt auf das Bundesgesetz über den Konsumkredit gegen die C._____ AG
an deren Sitz in B._____ im Bezirk B._____ zum Gegenstand haben wird (act. 1 S. 2). Damit ist das Prozessverfahren hinreichend bestimmbar und ist folglich über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, ihr Anstellungsvertrag bei der D._____ AG ende infolge Auflösung seitens des Arbeitgebers am 31. Januar 2013 (act. 1 S. 4). Ihr Bruttoeinkommen von Fr. 3'466.- pro Monat (Basis 12 Mo- natslöhne) belegt sie mittels Arbeitsvertrag (act. 3/5). Die Gesuchstellerin besitzt sodann ein Konto bei der E._____, welches per 30. September 2012 einen Kontostand von Fr. 980.82 aufwies (act. 3/10). Ihre notwendigen Le- benshaltungskosten beziffert und belegt sie sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'290.- pro Monat (act. 3/6) sowie Krankenkassenprämien KVG Fr. 242.45 pro Monat (act. 3/7). Die Berufsauslagen für den Arbeitsweg sind nicht ausgewiesen und daher in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichti- gen. Die Kosten für die Steuern von Fr. 200.- sind ebenfalls nicht ausgewie- sen, erscheinen aber angemessen (vgl. http://berechnung.stv.gr.ch/form.asp). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (monatliche Einkünfte: netto rund Fr. 3'100.-, Vermögen Fr. 980.82, monatli- cher Notbedarf: Fr. 2'932.45) ist es der Gesuchstellerin aufgrund des Stel- lenverlusts per Ende Januar 2013 trotz des gegenüber dem Notbedarf mini- mal höheren Einkommens nicht zumutbar, die Kosten des allfälligen Schlich- tungsverfahrens und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst zu be- gleichen. Ihre Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, sie habe mit der C._____ AG ei- nen Konsumkreditvertrag in der Höhe von Fr. 8'500.- abgeschlossen. Zuzüg- lich der gesetzlichen Abgaben und Zinsen von 13.90% pro Jahr ergebe dies einen Gesamtbetrag von Fr. 13'442.40. Die C._____ AG habe einen monat- lichen Überschuss der Gesuchstellerin von Fr. 324.15 errechnet und sei der Auffassung, der Kredit könne mit 72 monatlichen Raten à je Fr. 186.70 zu- rückerstattet werden. Es seien verschiedene Bestimmungen des Bundesge- setzes über den Konsumkredit nicht eingehalten worden, namentlich jene, dass der Kredit innert 36 Monaten abbezahlt werden können müsse. Zudem seien die Berufsauslagen nicht berücksichtigt worden (act. 1 S. 2 f.). Nach Art. 28 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (SR 221.214.1) muss die Kreditgeberin vor Vertragsabschluss nach Artikel 31 die Kreditfä- higkeit des Konsumenten prüfen. Dabei muss bei der Beurteilung der Kredit- fähigkeit von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Mona- ten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit ver- einbart worden ist (Art. 28 Abs. 4 KKG). Verstösst die Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen die Artikel 28, 29 oder 30, so verliert sie ge- mäss Art. 32 Abs. 1 KKG die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Der Konsument kann bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Verstösst die Kreditgeberin gegen Artikel 25, 26 oder 27 Absatz 1 oder in geringfügiger Weise gegen die Artikel 28, 29 oder 30, so verliert sie nur die Zinsen und die Kosten (Art. 32 Abs. 2 KKG). Dem Darlehensvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der C._____ AG vom 7. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin das Darle-
hen sowie die Abgaben und Zinsen in der Höhe von Fr. 13'442.40 in 72 Mo- natsraten von je Fr. 186.70 zurückzuerstatten hat (act. 3/3). Dies ergibt - auf 36 Monate umgerechnet - einen monatlichen Kredit von Fr. 373.40. Dieser wiederum liegt über dem berechneten monatlichen Budgetüberschuss der Gesuchstellerin von Fr. 324.15 (act. 3/4) und verstösst damit wohl gegen Art. 28 Abs. 4 KKG. Demzufolge kann im jetzigen Zeitpunkt eine Forderung gestützt auf Art. 32 KKG nicht ausgeschlossen werden, weshalb die beab- sichtigte Klage aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos zu bezeich- nen ist. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das allfällige Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter- amt B._____ betreffend oberwähnte Forderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.8. Mit Blick auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung lässt die Gesuchstellerin sodann darum ersuchen, diese rückwir- kend auf den 19. November 2012 bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zu gewähren und auch die einleitende erste Bespre- chung und das Erarbeiten des Gesuchs zu decken (act. 1 S. 1 und 5). Damit beantragt sie sinngemäss die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters zur Prozessvorbereitung sowie für das nachfolgende allfällige Schlich- tungsverfahren. 2.9. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierfür bedarf es ganz besonderer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich
im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbe- reitung rechtfertigt sich ebenfalls nur bei Vorliegen ganz besonderer Um- stände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaus- sichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage ei- nem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Eine vorpro- zessuale Rechtsverbeiständung wird somit bestellt, wenn es sich um Vorbe- reitungsarbeiten handelt, die gegebenenfalls von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären; dies betrifft bspw. die Prüfung der Prozessaussichten oder der Zuständigkeit, die vorläu- fige Klärung von Fakten und Beweisen, das Sammeln und Bewerten der Dokumentation sowie das Formulieren von Rechtsbegehren (Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 3 ff.). Vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht erfasst wird hingegen die vor- oder ausserprozessuale Rechtsberatung. Keine Be- stellung erfolgt damit für den Zweck, die Kosten eines Rechtsvertreters für aussergerichtliche Vergleichs- oder Vermittlungsverhandlungen zu decken (vgl. auch Emmel, a.a.O., Art. 118 N 12 mit weiterem Verweis). 2.11. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung zur Prozessvorbereitung und für das Schlichtungsverfahren erfüllt. Die Berech- nung eines allfälligen Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung i.S.v. Art. 32 KKG ist zwar nicht besonders komplex. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine junge, rechtsunerfahrene Person handelt, während die Gegenpartei eine Bank ist, welche über Erfah- rung im Zusammenhang mit Prozessen verfügt und zur Führung derartiger
Prozesse in aller Regel Juristen einsetzt. Im Weiteren ist der Prozess für die Gesuchstellerin finanziell von sehr grosser Bedeutung. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorprozessualen unent- geltlichen Rechtsbeistandes und eines solchen für das allfällige Schlich- tungsverfahren erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu ent- sprechen ist. 2.12. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein, jedoch einschliesslich die anwaltschaftlichen Bemühungen für die Erstellung des Gesuchs. Die im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entstandenen Aufwendungen des Rechtsvertreters werden daher von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst (Huber-DIKE-Kommentar, Art. 118 N 24; BGE122 I 326). Gleiches muss für das erste Gespräch mit der Klientschaft gelten, in welchem diese ihr Problem schildert und aus welchem ihre Bedürftigkeit hervorgeht, sofern das Gesuch - wie vorliegend - unmittelbar danach gestellt wird (ZR 97 [1998] Nr. 21; gleichermassen im Strafprozessrecht Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zür- cher Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 290). Demzufolge sind die einleitende Besprechung mit der Gesuchstellerin und die Erstellung des Ge- suchs von der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in
der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde er- folgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 3.2. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren im Be- zirk B._____ betreffend Forderungsklage gegen die C._____ AG die unent- geltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren im Be- zirk B._____ betreffend Forderungsklage gegen die C._____ AG in der Per- son von Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Gesuchstellerin wird zur Vorbereitung der Forderungsklage gegen die C. AG bis zur Rechtshängigkeit in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. Der bewilligte Aufwand wird einstwei- len beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'600.–. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens (Ziff. 1 und 2) trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde, in welcher die Schlichtungsverhandlung durchgeführt wird. 5. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Vorbereitung des Pro- zesses (Ziff. 3) trägt der Kanton Zürich. 6. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 7. Schriftliche Mitteilung an:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am: