Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 4. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen C._____ wegen "Persönlichkeitsverletzung im Sinne Art. 28 ff ZGB i.V.m. Schadenersatz und Ge- nugtuung nach Art. 41 ff OR" (Urk. 2). Da er darin u.a. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (Urk. 2 S. 4), leitete die Friedensrichterin diese Eingabe zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (Urk. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zu- sätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Gesuchsteller aus, er sei unbestreitbarermassen bedürftig. Aus an dieser Stelle nicht zu erörternden Grün- den sei er seit geraumer Zeit fürsorgeabhängig. Zudem sei er nach beinahe zwanzigjährigem Kampf gegen Mitarbeiter des eidgenössischen Volkswirtschafts- departements für eine "gerechte Sache" und nach einem unermüdlichen Einsatz für die Einhaltung grundlegendster Menschenrechte in diesem "Rechtsstaat" mitt-
lerweile hoch verschuldet (Urk. 2 S. 4). Konkrete Zahlen zu seinen finanziellen Verhältnissen nannte der Gesuchsteller nicht und er reichte keinerlei Belege zu den Akten. 2.7. Aufgrund dieser dürftigen und unbelegten Angaben ist es dem Oberge- richtspräsidenten nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu beurteilen. Auf das Einfordern von zusätzlichen Angaben und Belegen über die finanziellen Verhältnisse kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da das Be- gehren in der Hauptsache - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ohnehin als aussichtslos erscheint. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3.). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen und es ist zu untersuchen, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet und nicht geradezu ausgeschlossen werden kann (vgl. auch Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Basel 2010, N 20 zu Art. 117). 2.9. Der Eingabe des Gesuchstellers an das Friedensrichteramt B._____ lässt sich entnehmen, dass er in der Hauptsache Feststellung und Beseitigung einer von C._____ gegenüber dem verstorbenen Bruder des Gesuchstellers begange- nen Persönlichkeitsverletzung sowie Schadenersatz und Genugtuung verlangt (Urk. 2 S. 2). Der Gesuchsteller machte geltend, C._____ habe anlässlich der Hauptverhandlung in einem Ehrverletzungsprozess vor dem Bezirksgericht Zürich am 27. Mai 2005 haltlose ruf- und kreditschädigende Äusserungen vorgebracht, wogegen sich der Bruder des Gesuchstellers bis zu seinem Ableben am 29. April
2010 zur Wehr gesetzt habe (Urk. 2 S. 3). Der Bruder des Gesuchstellers habe in der Firma von C., der D. AG, gearbeitet und sei dort gemobbt wor- den, weshalb er diese Arbeitsstelle im September 1993 schliesslich aufgegeben habe. Danach sei es zu verschiedenen Meinungsverschiedenheiten und zahlrei- chen Gerichtsprozessen zwischen dem Bruder des Gesuchstellers und C._____ gekommen (Urk. 2 S. 6). Anlässlich einer Sühnverhandlung habe C._____ den Bruder des Gesuchstellers als "Psychopathen" bezeichnet. Im darauffolgenden Ehrverletzungsprozess habe C._____ behauptet, der Bruder des Gesuchstellers habe die Verhandlung jedes Mal mit der Drohung verlassen, dass er - C._____ - jetzt drankomme und von ihm - dem Bruder des Gesuchstellers - hören werde. Zudem habe es einmal eine Episode gegeben, bei der Personen bedroht worden seien, erschossen zu werden (Urk. 2 S. 7 f.). Die haltlose Behauptung, der Bruder des Gesuchstellers habe C._____ jeweils nach der Friedensrichterverhandlungen in der vorerwähnten Weise angegangen und er habe mit der Erschiessung von Personen bei der D._____ AG gedroht, sei offensichtlich nicht nur eine als Baga- telle zu qualifizierende Ehrverletzung, sondern eine einschneidende Persönlich- keitsverletzung mit weitreichenden Folgen für den Bruder des Gesuchstellers (Urk. 2 S. 8). Zu seiner Legitimation führte der Gesuchsteller aus, er sei gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung als engster Familienangehöriger seines Bruders von der durch C._____ begangenen Persönlichkeitsverletzung ihm - gemeint dem Bruder - gegenüber ebenfalls in seiner Ehre verletzt. Zwar könne er gemäss Bundesgericht den bereits begonnen Ehrverletzungsprozess seines Bruders nicht fortführen, es stehe ihm aber eine eigenständige Klage ge- gen den Verletzer gemäss Art. 28 ff. ZGB zu (Urk. 2 S. 3). 2.10. Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB kann derjenige, der widerrechtlich in seiner Per- sönlichkeit verletzt wird, den Richter anrufen. Persönlichkeit ist die Gesamtheit des Individuellen, soweit es Gegenstand eines verletzenden Verhaltens sein kann (Meili, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch Band I, 4. Auflage, Basel 2010, N 17 zu Art. 28). Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 28 ZGB auch die Ehre (Meili, a.a.O., N 28 zu Art. 28). Der Schutz der Persönlichkeit kann von demjenigen in Anspruch genommen werden, der sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt. Klagebefugt ist
jedes Rechtssubjekt, also natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesamtheiten, aber nur der Verletzte, nicht jedermann (Meili, a.a.O., N 32 zu Art. 28 mit Hinweis auf BGE 95 II 537). Die Persönlichkeit und damit der Persönlichkeitsschutz finden mit dem Tod des Verletzten ihr Ende (Art. 31 Abs. 2 ZGB; BGE 104 II 235 f.). Nach geltendem Recht ist es ausgeschlossen, dass je- mand als Vertreter eines Verstorbenen in dessen Namen eine Klage gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB anhebt oder weiterführt (BGE 104 II 236). Die Erben können jedoch die aus einer Verletzung der Persönlichkeit des Verstorbenen entstande- nen Vermögensrechte beanspruchen oder eine noch zu Lebzeiten vom Verstor- benen angehobene Klage weiterverfolgen, wenn die Verletzung dessen Persön- lichkeit auch als eine Beeinträchtigung ihrer eigenen Persönlichkeit geltend ge- macht werden kann (Meili, a.a.O., N 7 zu Art. 28 mit Hinweisen). Im Weiteren ist es im Sinne eines beschränkten postmortalen Persönlichkeitsschutzes zulässig, dass nahe Angehörige für den Schutz der den Tod überdauernden Persönlich- keitsgüter sorgen, indem sie sich hierfür auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht stüt- zen (Verletzung des Andenkens an den Verstorbenen bzw. des Pietätsgefühls; BGE 104 II 236; 101 II 191; vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Auflage, Bern 2012, N 12.73 f.). Vorliegend wirft der Gesuchsteller C._____ vor, dieser habe im Jahr 2005 anläss- lich einer Gerichtsverhandlung den Bruder des Gesuchstellers in seiner Ehre ver- letzt, indem er behauptet habe, der Bruder des Gesuchstellers habe damit ge- droht, Mitarbeiter der D._____ AG zu erschiessen. Im Jahr 2010 - also fünf Jahre später - verstarb der Bruder des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller konnte - wie er in seinem Gesuch selber ausführte - in der Folge die bereits angehobene Klage seines Bruders nicht in eigenem Namen weiterführen (vgl. Urk. 2 S. 3). Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts scheiterte dies an der fehlenden Erben- stellung des Gesuchstellers (Urk. 3 S. 2). Es ist ihm aber auch nicht möglich, sich für eine lange vor dem Tod seines Bruders erfolgte - angebliche - Persönlichkeits- verletzung auf eine Verletzung des Andenkens an den Verstorbenen bzw. des Pi- etätsgefühls zu berufen. Dafür erforderlich wäre eine post mortem gegen den Verstorbenen gerichtete Handlung (vgl. Hausheer/Aebi, a.a.O., N 12.73 und die in N 12.74 angeführten Beispiele). Dass C._____ die Ehre des Bruders des Ge-
suchstellers nach dessen Tod verletzt habe, ist nicht ersichtlich und wird vom Ge- suchsteller auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf die Akten erscheint ein Ob- siegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen somit sehr wenig wahrschein- lich, und es muss selbst bei einer vorläufigen und summarischen Prüfung davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt B._____ ein- gereichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. 2.11. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann der Ge- suchsteller erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzo- gen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtsprä- sident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ wird abgewie- sen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. Dezember 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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