Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120166-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 14. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. November 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die C._____ AG einreichen (Urk. 3/9). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 12. November 2012 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen (Urk. 1 und Urk. 3/1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfah-
ren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden ge- mäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Rechtsbegehren in der Eingabe vom 12. November 2012 an das Friedensrichteramt B._____ liegt der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage unter Fr. 30'000.- (Urk. 3/9 S. 2), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Die Gesuchstellerin beantragt die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- beiständin (Urk. 1 und Urk. 3/1 S. 4). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird be- stellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die ge- richtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.7. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, das Arbeitsverhältnis mit der C._____ AG sei in der Zwischenzeit beendet worden. Sie sei nach wie vor auf- grund gravierender psychischer Probleme zu 100% krank geschrieben und lebe von den Leistungen der Krankentaggeldversicherung (rund Fr. 2'470.- monatlich). Ergänzend werde sie durch das Sozialamt unterstützt, letztmals im September 2012. Andere Einkünfte oder Vermögenswerte seien nicht vorhanden, hingegen habe sie Schulden in der Höhe von rund Fr. 50'000.- (Urk. 1 S. 1). Dem Konto- auszug der Sozialhilfe B._____ sowie den Leistungsabrechnungen der Kollektiv- Krankenversicherung lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin für die Peri- ode 25. April bis 31. Mai 2012 Krankentaggeld von Fr. 2'952.- (Urk. 3/4), für Juni 2012 Fr. 2'394.- (Urk. 3/4 und Urk. 3/2 S. 3), für Juli 2012 Fr. 2'474.- (Urk. 3/4 und Urk. 3/2 S. 2) und für August 2012 Fr. 2'474.- (ausbezahlt in zwei Teilzahlungen zu Fr. 958.- und Fr. 1'516.-; Urk. 3/4 und Urk. 3/2 S. 1) erhielt. Dies ergibt im Durchschnitt - ohne Berücksichtigung des für die Periode 25. April bis 31. Mai 2012 und damit für mehr als einen Monat ausbezahlten Krankentaggeldes - mo- natliche Einnahmen von Fr. 2'447.35. Die Gesuchstellerin lebt mit ihrem Freund
zusammen und macht einen monatlichen Bedarf von total Fr. 1'195.- geltend (oh- ne Grundbetrag gem. Kreisschreiben; Urk. 3/1 S. 1 und S. 2). Mit Ausnahme der geltend gemachten Steuern von monatlich Fr. 50.- wurden sämtliche Bedarfsposi- tionen belegt oder sind gerichtsüblich (½-Anteil Miete Fr. 725.-, Urk. 3/5; Kranken- kassenprämie KVG Fr. 320.-, Urk. 3/6; ½-Anteil Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 17.-, gerichtsüblich; Selbstbehalt-/Franchisekosten Fr. 83.-, Urk. 3/7). Dies ergibt - ohne die geltend gemachten, aber nicht belegten Steuern von Fr. 50.- und unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- - einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'245.-, welcher nur wenig unter den durch- schnittlichen monatlichen Einnahmen von Fr. 2'447.35 liegt. Zudem verfügt die Gesuchstellerin nur über sehr geringes Vermögen (Urk. 3/1 S. 3 und Urk. 3/3 S. 5) und hat offene Betreibungen von Fr. 7'322.65 und nicht gelöschte Verlust- scheine von über Fr. 30'000.- (Urk. 3/8). Damit ist die Mittellosigkeit der Gesuch- stellerin hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 117 N 20). 2.9. Der Eingabe an das Friedensrichteramt B._____ vom 12. November 2012 lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin in der Hauptsache ausstehende Löhne und die Ausstellung eines korrekten Lohnausweises für das Jahr 2011 ver- langt (Urk. 3/9). Gestützt auf die eingereichten Akten kann die rechtshängig ge- machte Klage aus Arbeitsrecht gegen die frühere Arbeitgeberin C._____ AG aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.). 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des ge- schilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus an- spruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berech- nung der konkreten Ansprüche der Gesuchstellerin ist von einer gewissen Kom- plexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., Art. 118 N 11). Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin seit längerem an schweren psychischen Prob- lemen leidet (Urk. 1, Urk. 3/1 S. 2 und S. 4, Urk. 3/9 S. 6; vgl. auch Urk. 3/7). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungs- klage gegen die C._____ AG wird nicht eingetreten.
lic. iur. A. Gürber
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