Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120165-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 16. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. November 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seine Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrich- teramt B._____ eingeleitetes Schlichtungsverfahren betreffend Forderung aus Arbeitsrecht gegen die C._____ AG B._____ ersuchen. Gleichzeitig liess er die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsver-
fahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Zwar ist das Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch vom 12. November 2012 unbeziffert. Es ist ihm jedoch zu entnehmen, dass der Gesuchsteller u.a. ausstehende Lohnforderungen, einschliesslich Ferienansprüche, gel- tend machen lässt (act. 3/10). Gemäss einem ins Recht gelegten Schreiben der Rechtsvertreterin an die Beklagte in der Hauptsache vom 1. Oktober 2012 macht Erstere geltend, das Arbeitsverhältnis ende ordentlich per 30. November 2012. Damit liegt der Streitwert bei einem Bruttoeinkommen von Fr. 4'150.- pro Monat (act. 3/10/7; strittiger Anspruch betr. 2 Monatslöhne) und unter Berücksichtigung des im Streit liegenden Betrags von Fr. 2'278.85, allfälliger Ferienansprüche und dem Antrag auf Ausstellung ei- nes Arbeitszeugnisses knapp unter Fr. 30'000.- (act. 3/10/8a), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit mangels Vorliegens eines Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.3. Der Gesuchsteller beantragt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin und begründet dies mit den mangelnden Rechtskenntnis- sen und seinen Sprachschwierigkeiten (act. 2 S. 4). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.6. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, infolge der Kündigung der Beklag- ten in der Hauptsache habe er zurzeit kein Einkommen. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bzw. Fürsorgeleistungen sei noch in Prüfung. Zudem besitze er kein Vermögen (act. 2 S. 2 f.) . Die Vermögenslosigkeit hat der Gesuchsteller nicht belegt, weshalb er insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Sodann macht der Gesuchsteller Schulden in der Höhe von Fr. 7'360.75 geltend, wobei rund Fr. 4'500.- Schulden bei der D._____ und Fr. 2'860.75 Schulden bei der E._____ Bank (act. 3/8) betref- fen. Letztere hat er offenbar bis im September 2012 abbezahlt (act. 3/8). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt er sodann wie folgt: Miete Fr. 1'270.- pro Monat (act. 3/5a), Krankenkassenbeiträge KVG Fr. 153.75 pro Monat (act. 3/6), Hausrat-/Haftpflichtversicherung
Fr. 37.50 pro Monat (nicht belegt, aber angemessen) sowie Steuern Fr. 460.- pro Monat. Letzterer Betrag erscheint - ausgehend von einem Net- tomonatslohn von Fr. 3'600.- für neun Monate (act. 3/10/2, act. 3/1a-d) - et- was zu hoch. Anzurechnen ist ein Betrag von rund Fr. 310.- pro Monat (vgl. http://www.old.so.ch/extappl/steuerrechner/stre_np.php3). Die Mietkosten für den Autoeinstellplatz von Fr. 30.- (act. 3/5b) sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Die wei- teren Nebenkosten wurden nicht ausgewiesen und sind daher ebenfalls nicht in die Bedarfsrechnung miteinzubeziehen. Bei diesen finanziellen Ver- hältnissen (Einkommen: Fr. 0.-, vermögenslos, Notbedarf Fr. 2'971.25) ist es dem Gesuchsteller grundsätzlich nicht zumutbar, die mit dem Schlichtungs- verfahren zusammenhängenden Kosten einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin selbst zu begleichen. Es ist jedoch festzuhalten, dass er davon ab- gesehen hat, seine Vermögenslosigkeit mittels Steuererklärung bzw. Konto- auszügen zu belegen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gesuchsteller doch über Vermögen verfügt. Das Gesuch könnte daher be- reits aus diesem Grunde abgewiesen werden. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, die Beklagte in der Hauptsache gehe zu Unrecht von einer Kündigung per 30. September 2012 aus. Er, der Gesuchsteller, habe im E-Mail vom 23. Juli 2012 keine Kündigung ausge- sprochen. Dementsprechend stünden ihm Lohnforderungen bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages am 30. November 2012 und weitere Forderungen zu
(act. 3/10). Der Gesuchsteller hat insbesondere seinen befristeten Arbeits- vertrag sowie das massgebende E-Mail vom 23. Juli 2012 ins Recht gereicht (act. 3/10/2, act. 3/10/4). Selbst wenn er in besagtem E-Mail ausführt, unter den konkreten Umständen möge er nicht mehr arbeiten und er sehe keine Zukunft mehr (act. 3/10/4), so kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlos- sen werden, dass diesem Schreiben ein Kündigungscharakter abgespro- chen wird. Die rechtshängig gemachte Klage aus Arbeitsrecht gegen die Beklagte in der Hauptsache kann daher aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu verneinen. Zwar handelt es sich bei Prozessen um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in der Regel um relativ schwere Fälle (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 11), vorliegend bestehen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Der Sachverhalt ist überschaubar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich kom- plizierte Rechtsfragen stellen könnten. Dem bald 32-jährigen Gesuchsteller, welcher deutsch spricht und mit der hiesigen Rechtsordnung grundsätzlich vertraut ist, ist ohne Weiteres zuzutrauen, den dem Verfahren zugrunde lie-
genden Sachverhalt (fehlendes Arbeitszeugnis, Kündigung und davon ab- hängend ausstehender Lohn sowie Ferienentschädigung) vor der Schlich- tungsbehörde darzulegen. Zudem finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass die Gegenpartei in der Hauptsache anwaltlich vertreten wäre. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist deshalb abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es je- doch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Ge- richt erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zu- handen des Gesuchstellers, gegen Empfangsschein, - an das Friedensrichteramt B., gegen Empfangsschein, - an die Gegenpartei in der Hauptsache, C. AG B._____, ... [Ad- resse], gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 16. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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