Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120164-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 14. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. November 2012 ersuchte A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (GV.2012.00025). Das Schlichtungsverfah- ren betrifft eine Forderung gegen Rechtsanwalt C._____ (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-
schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.6. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltli- che Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht an- waltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren An- spruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für die angefallenen Kosten eines bereits durchgeführten Schlichtungs- verfahrens vor dem Friedensrichteramt B._____. Die Schlichtungsverhand- lung fand am 25. Oktober 2012 statt (act. 2/2), die Klagebewilligung datiert ebenfalls vom 25. Oktober 2012 (act. 2/2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 8. November 2012 ging beim Obergericht am 12. Novem- ber 2012 ein (act. 1). Damit könnte das Gesuch nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalles - rückwirkend - gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung vorliegend gegeben sind, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, zumal es - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - ohnehin an der weiteren Voraussetzung der fehlenden Aussichts- losigkeit fehlt.
2.7. Der Gesuchsteller hat davon abgesehen, sein Begehren in der Hauptsache umfassend und mittels Belegen darzulegen. Seine Ausführungen gehen über blosse Behauptungen nicht hinaus. So hat er es insbesondere unter- lassen, seinen Antrag 2 mittels Einreichung des Stiftungsaktes zu belegen. Ebenso hat er mit Blick auf seinen Antrag 3 davon abgesehen, die massge- benden Schreiben, woraus die geltend gemachten Lügen von Rechtsanwalt C._____ ergehen sollen, ins Recht zu reichen und darzulegen, weshalb Rechtsanwalt C._____ gelogen haben soll. Gleiches gilt mit Blick auf den Antrag 4 betreffend die Ungültigerklärung aller Testamente und die damit zusammenhängende Verneinung eines Enterbungsgrundes sowie mit Blick auf den Antrag 5 betreffend den "Rückzug der Enterbung". Bei den Ausfüh- rungen des Gesuchstellers handelt es sich um blosse Behauptungen und diese belegende Dokumente fehlen. Insoweit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Da offenbar ein Entscheid des Bundesgerichts exis- tiert, welcher die Enterbung des Gesuchstellers behandelt und diese - so ergeht dies zumindest aus den Ausführungen des Gesuchstellers - nicht beanstandet hat, hätte sich der Gesuchsteller mit der Unrechtmässigkeit der Enterbung näher auseinandersetzen und diese mittels Belegen darlegen müssen. Mangels ausreichender Dokumentation betreffend das Begehren in der Hauptsache kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahr- scheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der Dokumente drängt sich infolge des klaren Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", dass zum Begehren in der Hauptsache Belege einzureichen seien und fehlende Bele- ge ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 1 S. 5), nicht auf. Dass sich der Gesuchsteller dieser Verpflichtung be- wusst war, zeigt bereits die Tatsache, dass er im Gesuch dazu einen Ver- merk anbrachte (act. 1 S. 5). Abschliessend ist damit festzuhalten, dass dem Ersuchen des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und um Bestellung eines (vorprozessualen) unent- geltlichen Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden kann. Dem Gesuch-
steller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Be- zirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. War es sodann seine Absicht, mit dem hiesigen Gesuch die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für ein allfälliges Verfahren vor dem Bezirksgericht zu beantragen (vgl. act. 1 S. 1), so ist er darauf hinzuweisen, dass hierfür das betreffende Bezirksgericht zuständig und das Gesuch dort einzureichen ist. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B., Verfahren GV.2012.00025 - die Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt C., ... [Adres- se].
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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