Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120163-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 19. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. September 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung gegen C._____, ... [Firma], ein- reichen (act. 4/3). Am 8. November 2012 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes stellen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlich- tungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin wohnt mit ihrem nicht mit ihr verheirateten Partner und den Kindern zusammen. Die finanziellen Verhältnisse des Partners und der Kinder sind damit in die Bedarfsrechnung miteinzubeziehen (Huber-DIKE- Kommentar, Art. 117 N 42). Die Gesuchstellerin lässt ausführen, sie gehe zurzeit keiner Arbeitstätigkeit nach (act. 1 S. 3). Der ins Recht gereichten Verfügung der Sozialen Dienste D._____ vom 22. Dezember 2011 zufolge beträgt das Erwerbseinkommen des Partners Fr. 3'387.10 pro Monat (act. 4/2). Zudem erhält die Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Partner Fr. 460.- pro Monat aus Versicherungsleistungen. Die monatlichen Einkünfte betragen damit insgesamt Fr. 3'847.10. Vermögen haben die Gesuchstelle- rin und ihr Partner gemäss selbiger Verfügung keines (act. 4/2). Zu ihren notwendigen Lebenshaltungskosten kann der Verfügung sodann entnom- men werden, dass sich die Wohnkosten auf Fr. 1'643.- pro Monat, die Kos- ten für die medizinische Grundversorgung auf Fr. 978.40 pro Monat und die Erwerbsunkosten auf Fr. 200.- pro Monat belaufen (act. 4/2). Unter Berück- sichtigung des Grundbetrags für sich, den Partner und die minderjährigen Kinder kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (Ein- künfte: Fr. 3'847.10, Vermögen Fr. 0.-, Notbedarf: Fr. 5'321.40) nicht ange- halten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu tragen. Ihre Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa- chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Klage in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin vorbringen, sie habe bei der Beklagten in der Hauptsache eine Haarverlängerung vorgenommen, welche nicht nach den Regeln der Kunst erfolgt sei. Sie fordere von ihr da- her den Betrag von Fr. 705.- (act. 4/3). Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin hat es vorliegend unterlassen, über den blossen Hinweis auf die fehlende Aussichtslosigkeit hinausgehen- de Angaben, namentlich mittels Dokumenten wie den bei der Schlichtungs- behörde ins Recht gereichten Fotos der Haarverlängerung oder der Quittung des Coiffeurbesuchs vom 26. April 2012, zu machen. Blosse Behauptungen reichen zur Abschätzung der Prozessaussichten in einer summarischen Prü- fung und damit zur Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht aus. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung nicht auf. Die Ausführungen der Gesuchstellerin vermögen damit den Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aus- sichtslosigkeit nicht zu genügen. Mangels ausreichender Dokumentation be- treffend das Begehren in der Hauptsache kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahr- scheinlicher als ein Unterliegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes ist damit abzuweisen. Auf eine nähere Prüfung der weiteren Vo- raussetzung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfah-
ren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersu- chen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin (gegen Empfangsschein), − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein), − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ..., ... [Adresse] (gegen Empfangsschein).
Zürich, 19. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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